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Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert werden. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.06.2021 wird gewährleistet, dass die aktuellen Sonder-Regelungen zunächst bis Ende September 2021 weitergelten. Perspektivisch soll so „eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022“ gebaut werden – so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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Aufgrund der aktuellen Situation und weiterhin andauernder Corona-bedingten Schließungen bzw. Einschränkungen in einigen Branchen hat die Bundesregierung beschlossen, die Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Unter dem Namen Überbrückungshilfe III Plus sollen ab Juli 2021 die bisherigen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III weitgehend übernommen und um eine Restart-Prämie zusätzlich ergänzt werden. Mit dieser sollen Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Ebenfalls wird die Neustarthilfe bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Für die Überbrückungshilfe III wurden zudem die Antragsfristen für Erst- und Änderungsanträge bis zum 31. Oktober 2021 verlängert.

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Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar bis zum 31.3.2022.

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Weitere Änderungen gibt es im Bereich des (Online-) Verkaufs von Waren über den Versandweg an private Abnehmer (B2C).

Die bislang bekannte Versandhandelsregelung des § 3c UStG für Lieferungen von Waren an Privatabnehmer (B2C) mit einzelnen Lieferschwellen je EU-Land wird zum 30.06.2021 aufgehoben und eine EU-weite Gesamtlieferschwelle eingeführt. Ab dem 01.07.2021 gilt der neue Begriff des Fernverkaufs, der im neu gefassten § 3c UStG geregelt wird.

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Durch das sogenannte Digitalpaket der EU und die Neuregelung des § 3 Abs. 3a UStG wird bei bestimmten Waren­lie­fe­run­gen, die über eine sog. „elektronische Schnitt­stelle“ (bspw. Amazon-Marketplace, eBay u.a.) unterstützt werden, eine neue Lie­fer­kettenfiktion geschaffen. Diese bewirkt, dass der Betreiber der elektronischen Schnittstelle unterscheiden muss, ob eine Lieferung an einen Unternehmer oder an einen Privatabnehmer vorliegt und danach die Umsatzsteuer zu bemessen ist.

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Gutscheine sind für viele Unternehmen ein wichtiges Thema – sei es als Geschenke oder Anreizinstrument zur Mitarbeiterbindung. Wichtig dabei ist inzwischen die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

Dies ist zum einen relevant mit Blick auf die umsatzsteuerlichen Fragen. Doch auch was die Kennzeichnungspflicht (Pflichtangaben) von Gutscheinen betrifft muss besonders aufgepasst werden, da hier die Anforderungen der Finanzverwaltung teilweise über die gesetzlich verankerten Pflichten hinausgehen. (mehr …)

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Soloselbständige können als sogenannte Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale von 7.500 EUR erhalten. Diese Hilfe richtet sich gezielt an solche Selbständige, die Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt zwar hohe Umsatzeinbrüche verzeichnen, aber geringe betriebliche Fixkosten nur aufweisen.
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Durch die Landesregierung Baden-Württemberg wurde für das erste Quartal 2021 ein weiteres Förderprogramm zur Sicherung des Fortbestands für die Gastronomie beschlossen: die Stabilisierungshilfe II.

Mit der Stabilisierungshilfe I konnten bereits Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe für einen dreimonatigen Förderzeitraum zwischen 1. Mai und 31. Dezember 2020 Unterstützung erhalten. Nun wurde im Februar von der Landesregierung bekanntgegeben, dass eine Fortsetzung der ersten Stabilisierungshilfe als Alternative zur Überbrückungshilfe III für das erste Quartal 2021 (1. Januar bis 31. März 2021) gewährt wird.

Dabei ist aber zu beachten, dass die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe nicht zusätzlich zur Stabilisierungshilfe II bezogen werden können. Daher muss durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden, welche der Hilfen für Ihr Unternehmen beantragt werden sollte.

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Wer aktuell energetische Sanierungen vornimmt, kann unter bestimmten Bedingungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Sanierungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch Energie sparen, sollen im Rahmen des Klimaschutzpakets gefördert werden. Ein Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungsmaßnahme (max. 40.000 EUR) ist in vielen Fällen eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen.

Wichtig: Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen erfordert, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn als Nachweis für die Förderung eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsmaßnahme ausstellt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden.

Da dieses Thema zurzeit viele Handwerker bewegt, möchten wir gerne nochmals über den Hintergrund der Förderung informieren.

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(Stand 26.01.2021)

Es gibt aktuelle Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zu vermelden. Zum einen wurde die maximale monatlich Fördersumme von bisher max. 200.000 bzw. 500.000 EUR auf bis zu 1,5 Mio. EUR erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien für die Antragstellung vereinheitlicht und auf nur noch ein einziges Kriterium für die Antrags- und Förderberechtigung beschränkt, und zwar auf einen Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent im jeweiligen Förderzeitraum. Dies ist nun unabhängig von Schließungszeiträumen und direkter oder indirekter Betroffenheit. Änderungen gibt es auch bei der Neustarthilfe für Soloselbständige (die maximale Fördersumme wird auf 7.500 EUR erhöht).

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