Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Weitere Änderungen gibt es im Bereich des (Online-) Verkaufs von Waren über den Versandweg an private Abnehmer (B2C).

Die bislang bekannte Versandhandelsregelung des § 3c UStG für Lieferungen von Waren an Privatabnehmer (B2C) mit einzelnen Lieferschwellen je EU-Land wird zum 30.06.2021 aufgehoben und eine EU-weite Gesamtlieferschwelle eingeführt. Ab dem 01.07.2021 gilt der neue Begriff des Fernverkaufs, der im neu gefassten § 3c UStG geregelt wird.

Was gilt als Fernverkauf?

Gemäß der neuen Regelung liegt ab 01.07.2021 ein Fernverkauf vor, wenn:

  1. ein Gegenstand durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
  2. an einen Nichtunternehmer/atypischen Unternehmer geliefert wird,
  3. die Ware entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder
  4. aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat transportiert wird (Fernverkauf von aus Drittländern eingeführten Waren) und
  5. der Transport durch den Lieferanten veranlasst wird.

Dabei wird lediglich auf den Warentransport abgestellt. Die Ansässigkeit der Parteien spielt keine Rolle. Abholfälle fallen nicht unter die Regelung des § 3c UStG.

Ab wann fällt ein Lieferant/Händler unter die Fernverkaufsregelungen?

 Weiterhin gilt für die Fernverkäufe nunmehr eine EU einheitliche Lieferschwelle von 10.000 EUR pro Jahr für die Summe aller innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in allen Mitgliedsstaaten. Ein Ausschluss vom Fernverkauf greift nur, wenn der leistende Unternehmer mit seinen Fernverkäufen die Lieferschwelle von 10.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Die Leistung, mit der die 10.000 EUR Schwelle überschritten wird, ist die 1. Lieferung, die unter die Fernverkaufsregelung fällt.

Was bedeutet dies für den Lieferer?

Ab diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer generell im Bestimmungsland zu zahlen. Grundsätzlich ist der Lieferer dann in jedem EU-Land (in das er liefert) umsatzsteuerlich zu registrieren und hat dort entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Ebenso sind die Rechnungen an die Kunden mit der Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Landes auszuweisen und abzuführen. Dies wäre ggf. ein sehr großer Aufwand.

Um diesen Aufwand zu umgehen, wurde gesetzlich die Möglichkeit geschaffen, das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG über den One-Stop-Shop (OSS) zu wählen, über den die Umsatzsteuer abzuwickeln ist. Zusätzlich hat die Inanspruchnahme des OSS-Verfahrens den Vorteil, dass die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung an B2C-Fernverkaufskunden entfällt – § 14a Abs. 2 UStG.

Beispiel:  Ein deutscher Händler liefert gelegentlich in das EU-Ausland. Die Umsätze in den Niederlanden betragen 6.000 EUR und in Belgien 7.500 EUR. Bisher konnte der Unternehmer alle Lieferungen in Deutschland besteuern, da die jeweiligen Lieferschwellen der einzelnen Länder nicht überschritten wurden. Zukünftig ist er zusätzlich in beiden Zielstaaten steuerpflichtig, da er die EU-weite Grenze von 10.000 EUR insgesamt überschreitet. Der deutsche Händler kann dafür zentral den EU-OSS (§ 18j UStG) nutzen.

Was bedeutet die Teilnahme am One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren?

Unternehmer, die innerhalb des EU-Binnenmarktes grenzüberschreitend Handel treiben, können sich künftig einmal steuerlich zentral beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren und so können unter bestimmten Umständen die Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern entfallen.

Die erste Anmeldung zum Verfahren hat vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, ab dessen Beginn der Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch macht. Die Teilnahme ist bei dem OSS-Verfahren nur einheitlich für alle Mitgliedsstaaten der EU und allen unter diese Regelung fallenden Umsätze möglich.

Bei Teilnahme an dem OSS-Verfahren muss der Unternehmer vierteljährliche Umsatzsteuer-Meldungen (§ 16 Abs. 1d Satz 1) bis zum Ende des Folgemonats abgeben und die Steuer entrichten (= Besteuerungszeitraum). Hierbei hat der Unternehmer die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallenden Umsätze zu trennen und dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Steuersatz zu unterwerfen. Der Unternehmer hat die Steuer selbst zu berechnen.

Wir empfehlen, den Ausweis der Preise im Webshop zu überprüfen, damit dieser den für die Endkunden korrekten Preis anzeigt. Durch die unterschiedlich hohen Umsatzsteuersätze in der EU variiert demnach zufolge auch der Bruttopreis der Ware, während der Nettowert gleichbleiben sollte.

Die vorgenannten aktuellen Änderungen im Umsatzsteuerrecht sind im Einzelnen sehr komplex. Bei weiteren Fragen hierzu und Hilfestellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kategorie(n):

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden