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Zur Entlastung bei den aktuell hohen Kraftstoffpreisen hat die Bundesregierung eine befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel beschlossen. Die Steuer wird für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 um rund 17 Cent pro Liter reduziert.

Ziel der Maßnahme ist es, sowohl private Haushalte als auch Unternehmen kurzfristig zu entlasten. (mehr …)

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Seit 01.01.26 gelten die neuen Regelungen zur Aktivrente. Danach dürfen sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, nach § 3 Nr. 21 EStG bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei verdienen. Doch gilt diese Neuregelung auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und für angestellte (betagte) Familienmitglieder? (mehr …)

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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt – selbst wenn es sich bei den Schenkenden und Beschenkten um Multi-Millionäre handeln sollte. Laut dem Finanzgericht muss führt eine entsprechende Zuwendung bei Überschreitung der persönlichen Freibeträge zu Schenkungsteuer.

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Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. (mehr …)

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Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz) wurde eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Meldung der Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat diesen Datensatz jüngst bekannt gegeben.

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Der Bundesfinanzhof hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig (Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, unter www.iww.de/s15310).  Es bleibt also spannend.

 


Zum 01.01.2026 wurde die Regelung in § 8 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) zu eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert neu gefasst. Von dieser Neuregelung werden zahlreiche Unternehmer profitieren. Denn künftig müssen betrieblich genutzte Räumlichkeiten im privaten Eigenheim nur noch dann als Betriebsvermögen ausgewiesen werden, wenn diese Räumlichkeiten mehr als 30 qm groß sind. Leider gibt es noch einige ungeklärte Anwendungsfragen aus der Praxis.

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Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. (mehr …)

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Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen.

Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.

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Mit Einführung der E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 waren viele Unternehmen zunächst noch nicht unmittelbar zum Handeln gezwungen. Der Gesetzgeber hat bewusst Übergangsregelungen vorgesehen, die es ermöglichten, bestehende Prozesse vorübergehend beizubehalten. In der Praxis führte dies häufig dazu, dass die Umstellung auf die E-Rechnung zunächst zurückgestellt wurde – nicht zuletzt, weil der Versand von Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen weiterhin zulässig war.

Diese Phase des Abwartens endet nun schrittweise.

Ausgangssituation seit 2025

Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt im inländischen B2B-Bereich die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Eine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt dabei nur vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt wird, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD mit strukturiertem Datenteil).

Für den Rechnungsausgang bestehen jedoch Übergangsregelungen: In den Jahren 2025 und 2026 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin sonstige Rechnungsformate verwendet werden, insbesondere Papierrechnungen oder nicht strukturierte elektronische Formate wie PDF. Ab 2027 entstehen nun weitere Pflichten. (mehr …)

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Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

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Die Bundessteuerberaterkammer hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der DSGVO. Der FAQ-Katalog (Stand: 27.1.2026) ist unter www.iww.de/s15209 abrufbar.

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Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders.
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