
In der Corona-Pandemie wurde alternativ zum häuslichen Arbeitszimmer die Möglichkeit geboten, eine Homeoffice-Pauschale in Anspruch zu nehmen. Dies ist besonders relevant für die Fälle, wenn die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht zutreffen – zum Beispiel, wenn ein gemischt genutztes Zimmer oder eine „Arbeitsecke“ vorliegt. Ebenso auch dann, wenn die Arbeit im Homeoffice „freiwillig“ erfolgt – also theoretisch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, aber der Mitarbeiter dennoch zuhause arbeitet.
Die bestehende Regelung soll nun durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG).
Der Steuerpflichte kann die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen und pro Kalendertag, an dem er in der häuslichen Wohnung arbeitet und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte nutzt, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr begrenzt, was 120 Arbeitstagen entspricht.
Wichtig: An den Tagen, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, kann im Gegenzug keine Entfernungspauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG bzw. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geltend gemacht werden.
Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel – diese können zusätzlich geltend gemacht werden.
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