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Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur E-Rechnung im B2B-Geschäft ab 2025 geschaffen. Das Thema der elektronischen Rechnung im B2B-Bereich, d.h. für Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, ist bei weitem nicht neu. So gab es in den vergangenen Jahren verschiedene Versuche, mit unterschiedlichen Verfahren und Formaten den Weg der Digitalisierung auch in der Rechnungsstellung bzw. im Empfang von Rechnungen zu beschreiten. Nun werden die Vorgaben und die Zeitschiene konkret.

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Am Freitag, 22.03.2024, stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zu, so dass nun die seit langem geplanten steuerlichen Änderungsmaßnahmen in Kraft treten können. Das Gesetz wurde deutlich gegenüber dem noch im November vorliegenden Beschluss verändert. Einige Aspekte wurden wie geplant, andere mit gewissen Änderungen beschlossen, wieder andere wurden auch gestrichen. Insgesamt wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert. Wir stellen Ihnen die wichtigsten steuerlichen Änderungen vor. Einige Maßnahmen gelten schon für das Jahr 2023, während die meisten ab 2024 oder auch noch später in Kraft treten.

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Seit dem 01.07.2020 wurde mit dem Corona Steuerhilfegesetz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 ein ermäßigter Steuersatz für Speisen festgelegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Getränke unterlagen aber nach wie vor dem Regelsteuersatz. Nachdem diese befristete Regelung mehrfach bis zum 31.12.2023 verlängert wurde, läuft die Steuersenkung nun aus. So müssen ab dem 01.01.2024 die Steuersätze wieder auf 19 % auch für Speisen angehoben werden.

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Eigentlich wollten wir Ihnen in diesem Newsletter ausführlich über das Wachstumschancengesetz berichten, das der Bundestag am 17.11.2023 verabschiedet hat. Doch die Zustimmung im Bundesrat blieb aus: In seiner Sitzung am 24.11.2023 verwies der Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss. Es gibt zahlreiche Nachbesserungs- und Änderungswünsche. (mehr …)

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Aktuell ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in aller Munde. Es geht darum, Whistleblower oder auch Hinweisgeber unter besonderen Schutz zu stellen und vor Sanktionen zu bewahren. Das HinSchG regelt dabei insbesondere den Schutz von natürlichen Personen bei Meldungen von Verstößen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Hintergrund ist die EU-Whistleblower-Richtlinie (WBRL), die 2019 in der Europäischen Union entwickelt wurde und nun in nationales Recht umgesetzt wurde. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz wird nun auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter relevant. Diese werden ab Dezember 2023 verpflichtet sein, Hinweisgebersysteme aufzubauen bzw. bereitzuhalten, so dass einerseits Meldungen idealerweise auch anonym und sanktionsfrei erfolgen können und gleichzeitig eine Aufklärung entsprechend erfolgen muss.

Wir beschreiben kurz, was mit Blick auf den Hinweisgeberschutz für Unternehmen aus unserer Sicht relevant ist. (mehr …)

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Am etwas trüberen und leicht regnerischen Morgen des vergangenen Freitags machten wir uns mit gemischten Gefühlen auf den Weg zum Betriebsausflug – war das Event ja Outdoor geplant. Doch der Wettergott meinte es gut mit uns, denn kaum waren wir mit dem Bus in Hausach angekommen, hörte es auch schon wieder auf zu regnen und die Sonne kam recht schnell heraus. Ideal für unsere Wanderung auf dem Abenteuerpfad. Gegen Mittag fanden wir uns dann an der Burg Husen ein – wo uns schon ein mittelalterliches Empfangskomitee rund um Jürgen Clever (alias Graf Heinrich VI) von Burgerleben begrüßte. Mit Burgwurst und Vesperwecken wurden wir dann bestens verpflegt, bevor wir uns mittelalterlichen Spielen, Armbrustschießen, Tanzen, Schwertkampf etc. widmeten. Es war ein sehr gemütlicher und kurzweiliger Nachmittag mit richtig guter Stimmung im Team. Am Abend kehrten wir in den Gasthof Kinzigstrand ein und ließen den Tag gemütlich ausklingen.

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Vor der Sommerpause bereits angekündigt, nun aber nach einigen Diskussionen endlich im Entwurf veröffentlicht:  das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“.  Der Entwurf enthält auf 287 Seiten (!) zahlreiche (steuerliche) Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

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Passend zu der zuvor beschriebenen internationalen Einigung zur Mindestbesteuerung hat das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) einen Referentenentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht (10.07.2023). Denn die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Mindestbesteuerungsrichtlinie bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umzusetzen.

Bereits im März gab es einen Diskussionsentwurf, der nun ergänzt und konkretisiert wurde. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will die Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen und der zuvor erwähnten Zwei-Säulen-Lösung der OECD zur globalen Unternehmensbesteuerung in nationales Recht überführen. Auch die weiteren Begleitmaßnahmen, die mit der Umsetzung einhergehen, haben Eingang in den Referentenentwurf gefunden. (mehr …)

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Die internationale Besteuerung von Unternehmen steht vor einem grundlegenden Wandel. 138 Staaten haben sich im Rahmen der OECD auf eine faire Aufteilung von Besteuerungsrechten und eine globale effektive Mindestbesteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent geeinigt – eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht.

Ziel ist die Wettbewerbsgleichheit im internationalen Kontext. Dazu gehört auch, dass große internationale Unternehmen ebenso Steuern bezahlen, wie mittelständische Unternehmen vor Ort um eine Steuerverlagerung zu vermeiden. Die Verhandlungen kommen gut voran und im Juli wurden weitere wichtige Einigungen erzielt. Das sogenannte „July-Package“ ist ein großer Schritt vorwärts auf dem Weg zu einer breiten globalen Einigung betreffend die internationale Besteuerung.

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Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR pro Arbeitsstunde, was damals einmalig durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz beschlossen wurde. Regulär werden Anpassungen durch die unabhängige Mindestlohnkommission vorgeschlagen und durch die Bundesregierung beschlossen. So berät die Kommission über Anpassungen für meist zwei Jahre, in diesem Fall also für 2024 und 2025.

Ende Juni hat die Mindestlohnkommission nun ihren Vorschlag für die kommenden zwei Jahre bekanntgegeben: Der Mindestlohn soll von derzeit 12 EUR in der Stunde zum 1.Januar 2024 auf 12,41 EUR (3,4 Prozent) erhöht werden und zum 1. Januar 2025 weiter auf 12,82 EUR (3,3 Prozent). Den Vorschlag der Kommission muss nun die Bundesregierung noch durch eine Verordnung verbindlich machen.

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