Mit Einführung der E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 waren viele Unternehmen zunächst noch nicht unmittelbar zum Handeln gezwungen. Der Gesetzgeber hat bewusst Übergangsregelungen vorgesehen, die es ermöglichten, bestehende Prozesse vorübergehend beizubehalten. In der Praxis führte dies häufig dazu, dass die Umstellung auf die E-Rechnung zunächst zurückgestellt wurde – nicht zuletzt, weil der Versand von Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen weiterhin zulässig war.
Diese Phase des Abwartens endet nun schrittweise.
Ausgangssituation seit 2025
Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt im inländischen B2B-Bereich die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Eine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne liegt dabei nur vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt wird, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD mit strukturiertem Datenteil).
Für den Rechnungsausgang bestehen jedoch Übergangsregelungen: In den Jahren 2025 und 2026 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin sonstige Rechnungsformate verwendet werden, insbesondere Papierrechnungen oder nicht strukturierte elektronische Formate wie PDF. Ab 2027 entstehen nun weitere Pflichten. (mehr …)
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