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Ein besonderes Anliegen des Corona-Steuerhilfegesetzes ist es zudem, zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen zu schaffen. Hierbei werden zum einen die Möglichkeiten der Verlustverrechnung weiter erleichtert bzw. bis Ende 2023 verlängert. Zum anderen sollen die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG, die in 2022 auslaufen, nun um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ebenfalls verlängert. 

Verlustverrechnung:

Für die Jahre 2022 und 2023 wird ein Verlustrücktrag von maximal 10 Mio. EUR bzw. von 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung eröffnet. Der Verlustrücktrag wird nach § 10d Abs. 1 EStG außerdem ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet (in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre – d.h. nun bis maximal 2024). Erst danach würden die Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR zurückfallen.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG:

Hintergrund: Wenn bei Investitionen bereits im Vorfeld ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich geltend gemacht wurde, aber durch Corona-bedingte Liquiditäts- oder andere Engpässe aktuell die Investition noch nicht getätigt werden kann, so kann der Investitionszeitraum verlängert werden. Zunächst war dies von drei auf vier Jahre möglich und ist nun um ein weiteres Jahr auf maximal 5 Jahre verlängert.

Analog werden auch die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG angepasst.

Abschreibungsmöglichkeiten:

Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ebenfalls verlängert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Die in Corona-Zeiten eingeführte degressive Abschreibung erlaubt es, dass 2,5-fache der linearen Abschreibung, aber höchstens 25 % der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts abzuziehen.

Auch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG wird weiterhin ermöglicht, wenn für die beweglichen Wirtschaftsgüter die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hierzu hatten wir bereits bei der Einführung dieser Gesetze ausführlich berichtet und verweisen gerne auf den Beitrag zu diesem Thema aus einem Newsletter im letzten Jahr . Neben der degressiven Abschreibung können also auch diese Regelungen in Anspruch genommen werden.

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