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Nun geht es los: Die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Überbrückungshilfen steht an. Jeder, der eine Überbrückungshilfe beantragt und erhalten hat, ist verpflichtet, eine entsprechende Schlussabrechnung zu erstellen. Hier müssen nun tatsächliche Zahlen und Umsatzentwicklungen berücksichtigt werden – die Anträge basierten in vielen Bereichen auf Prognosen und Schätzungen.

Wichtig: Sollte die Schlussabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe zurückfordern. (mehr …)

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Auch im März hat der Koalitionsausschuss angesichts der aktuellen Kriegssituation in der Ukraine und der dadurch stark gestiegenen Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizkosten und Energie ein weiteres Entlastungspaket geschnürt. Insbesondere soll es eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR geben, eine dreimonatige Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, sowie einen Einmalbonus zusätzlich zum Kindergeld. Wir fassen für Sie die Maßnahmen zusammen.

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Ein besonderes Anliegen des Corona-Steuerhilfegesetzes ist es zudem, zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen zu schaffen. Hierbei werden zum einen die Möglichkeiten der Verlustverrechnung weiter erleichtert bzw. bis Ende 2023 verlängert. Zum anderen sollen die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG, die in 2022 auslaufen, nun um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ebenfalls verlängert.  (mehr …)

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In der Corona-Pandemie wurde alternativ zum häuslichen Arbeitszimmer die Möglichkeit geboten, eine Homeoffice-Pauschale in Anspruch zu nehmen. Dies ist besonders relevant für die Fälle, wenn die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht zutreffen – zum Beispiel, wenn ein gemischt genutztes Zimmer oder eine „Arbeitsecke“ vorliegt. Ebenso auch dann, wenn die Arbeit im Homeoffice „freiwillig“ erfolgt – also theoretisch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde, aber der Mitarbeiter dennoch zuhause arbeitet.

Die bestehende Regelung soll nun durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG). (mehr …)

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Ein Thema, das aktuell viele bewegt, die Grundsteuerreform. Alle Grundstückseigentümer sind betroffen. Die Neubewertung von Grundstücken steht im Jahr 2022 im Fokus. Ab dem 01.07.2022 bis zum 01.10.2022 muss jeder Grundstückseigentümer eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben.

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Da nach wie vor viele Unternehmen stark von der Corona-Pandemie und den aktuellen Maßnahmen betroffen sind, wurde auch für 2022 eine weitere Überbrückungshilfe angesetzt, die Überbrückungshilfe IV. Diese muss erneut über prüfende Dritte – wie beispielsweise uns als Steuerberater – über die entsprechende Plattform beantragt werden. Grundvoraussetzung für eine Antragstellung ist nach wie vor, dass Unternehmen massive Umsatzeinbußen verzeichnen, die auf die anhaltende Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Förderzeitraum ist Januar bis März 2022. Die bewährten Förderbedingungen der vorherigen Überbrückungshilfen werden weitgehend beibehalten und in den FAQs entsprechend konkretisiert.

Einige Besonderheiten gilt es dennoch zu beachten. Wir schildern im Detail die Veränderungen gegenüber den vorherigen Förderbedingungen:

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Ein nach wie vor brandaktuelles Thema in der Corona Pandemie ist die Möglichkeit – und in gewisser Weise auch die Verpflichtung – weniger in Präsenz, sondern verstärkt von zuhause und online zu arbeiten. Wenn auch auf lange Sicht immer mehr Beschäftigte im Homeoffice tätig sind, stellt das Arbeitgeber vor neue Herausforderungen, sowohl was die Gestaltung der Homeoffice-Bedingungen als auch was die moderne Zusammenarbeit betrifft. (mehr …)

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Nach wie vor ist Corona ein brennendes Thema und hat weiterhin deutlich negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Menschen und Unternehmen in Deutschland. Daher gelten auch zunächst bis März 2022 einige steuerliche Erleichterungen für diejenigen, die negativ betroffen sind.

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Wie schon in einem der vorherigen Newsletter beschrieben, wurde die steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert. Da sich nun dieser Zeitraum dem Ende zu neigt, möchten wir nochmal gerne die wesentlichen Bedingungen hierfür erläutern.

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Für Unternehmen und Selbständige, die im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, wird seitens der bewilligenden Stellen (in der Regel von der L-Bank) nun nachträglich geprüft, ob die damals formlos und zügig gewährte Hilfe korrekt beantragt wurde. Je nach Größe konnten Unternehmen und Solo-Selbständige Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten, sofern Liquiditätsengpässe bestanden.

Während es im Spätsommer nur vereinzelte Nachprüfungen gab, werden nun alle Empfänger der Soforthilfe aufgefordert, bis zum 19. Dezember weitere Angaben im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Soforthilfe einzureichen.

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