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Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert werden. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.06.2021 wird gewährleistet, dass die aktuellen Sonder-Regelungen zunächst bis Ende September 2021 weitergelten. Perspektivisch soll so „eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022“ gebaut werden – so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Welche Regelungen werden verlängert?

  • Vereinfachter Zugang

Ein Betrieb kann weiterhin auch bis 30.09.2021 Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in der Firma von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin vollständig verzichtet. Auch für Leiharbeit ist Kurzarbeitergeld möglich.

  • Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nun für die Zeit bis 30.09.2021 weiterhin vollständig erstattet; vom danach werden sie zu 50 Prozent erstattet, sofern die Kurzarbeit vor dem 30.06.2021 begonnen hat.

  • Verlängerte Bezugsdauer

Für Unternehmen, die bis zum 31.12.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hatten, wird die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.

  • Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, wird weiterhin das Kurzarbeitergeld aufgestockt und zwar:

  • ab dem vierten Monat des Bezugs 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind)
  • ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.

 

  • Regelungen zum Hinzuverdienst

Bis 30.09.2021 wird weiterhin gelten, dass eine während der Kurzarbeit aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Details finden Sie auch unter:

https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html

 

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