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Nach der Ankündigung wurde lange auf die finalen Regelungen gewartet: Am 15.10.2024 ist nun das finale Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht worden, das genau festlegt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 konkret zu achten ist. Gegenüber dem bisher vorliegenden Entwurf gibt es einige Nachbesserungen bzw. Änderungen. Auch einige Hinweise aus der Praxis wurden aufgegriffen und berücksichtigt. Wir fassen kurz die wichtigsten Regelungen zusammen.

Durch das Wachstumschancengesetz steht bereits fest, dass ab dem 01.01.2025 verpflichtend die E-Rechnung für die Leistungen zwischen zwei Unternehmern kommt, sofern beide im Inland ansässig sind (mit Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG und einigen wenigen Ausnahmeregelungen). Das BMF-Schreiben konkretisiert dieses Gesetz und legt Grundsätze zur Anwendung von Seiten der Finanzverwaltung fest. Bereits zum Sommer gab es einen Entwurf, damit Unternehmen sich darauf einstellen konnten.

Die grundlegenden Eckpunkte sind gleichgeblieben und gelten wie geplant.

Was ist eine E-Rechnung?

Die E-Rechnung muss als strukturiertes, maschinell auslesbares Format vorliegen. Eine per E-Mail übermittelte PDF-Datei stellt ab 2025 keine „elektronische Rechnung“ mehr dar. Grundsätzliche Anforderungen an die Inhalte der Rechnungen gelten – unabhängig von der Art der ausgestellten Rechnung – unverändert, d.h. gemäß den inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG . Die bisherigen elektronischen Formate wie XRechnung oder das hybride Format „ZUGFeRD“ (mit xml Datei und einer lesefreundlichen Darstellung) wären z.B. denkbar.

Eine Papierrechnung (zuvor vorrangig) ebenso wie andere Formate (PDF, was vorher mit Einwilligung möglich war) gelten als „Sonstige Rechnungen“ und sind nachrangig. D.h. die E-Rechnung ist künftig „Standard“, sowohl für die Rechnungserstellung als auch für den Rechnungsempfang.

Es gelten gewisse Übergangsregelungen:

  • ab 01.01.2025 gilt eine Empfangspflicht für alle. Eine Ausstellung einer „Sonstigen Rechnung“ ist möglich (Papierrechnung wie bisher ohne Einverständnis, andere sonstige Formate mit Zustimmung des Empfängers)
  • ab 01.2027 bis Ende 2027

Für Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 800.000 EUR sind in dieser Zeit ebenfalls noch Papierrechnungen und sonstige Formate mit Zustimmung d. Empfängers möglich.

Ab einem Umsatz 800.000 EUR besteht bereits die Ausstellungspflicht für die E-Rechnung

Das EDI-Verfahren ist bis Ende 2027 möglich, ggf. ab 2028 in angepasster Variante (noch nicht sicher)

  • ab 01.01.2028 sind nur E-Rechnungen möglich

Die Zustimmung im Rahmen der Übergangsphasen kann schriftlich erfolgen – eine bestimmte Form ist aber nicht nötig (d.h. AGB wären denkbar, oder aber auch die konkludente Einwilligung, d.h. etwa durch Annahme der Rechnung und Zahlung).

Welche Umsätze/ Leistungen sind betroffen?

Es gilt, dass nur Leistungen von im Inland ansässigen Unternehmen an im Inland ansässige Unternehmen oder in einem in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiet  der E-Rechnungspflicht unterliegen.

D.h. keine E-Rechnung ausgestellt werden muss bei:

  • Leistungen/ Rechnungen an Privatpersonen
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer
  • Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR, auch im B2B Bereich)
  • Fahrausweisen (auch im B2B Bereich)
  • steuerfreien oder teilweise steuerfreien Umsätzen ( z.B. Arztleistungen)

Wer muss alles E-Rechnungen empfangen können?

Alle inländischen Unternehmen bzw. Unternehmer müssen ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit schaffen, E-Rechnungen empfangen zu können. Beim Versand von E-Rechnungen ist nicht mehr die Zustimmung des Empfängers notwendig, sofern für den Aussteller die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen besteht.

Die Unternehmereigenschaft gilt auch für atypische Unternehmen bzw. Unternehmer:

  • Kleinunternehmer (nach § 19 UstG) sollen voraussichtlich ausgangsseitig keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung haben (eine Ausnahme soll hierfür mit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 34a Satz 1 UStDV geschaffen werden). Diese gilt aber nur für die Ausstellung der Rechnung. Eine Empfangspflicht besteht auch für den Kleinunternehmer, und zwar ab 01.01.2025.
  • Sie gilt auch für Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Sie gilt für Reiseleistungen.
  • Die Empfangspflicht gilt auch wenn nur steuerfreie Leistungen erbracht werden, d.h. auch für Vermieter oder Photovoltaik-Anlagen-Betreiber.
  • Auch Vereine müssen E-Rechnungen empfangen können.

Sollte der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung verweigern oder nicht in der Lage sein, diese korrekt zu empfangen, hat er kein Anrecht auf eine sonstige Rechnung. Der Rechnungssteller hat zudem seiner umsatzsteuerlichen Pflicht damit Genüge getan.

Wie kann ich E-Rechnungen empfangen?

Laut BMF-Schreiben reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach hat, mit dem er E-Rechnungen empfangen kann. Dieses Postfach muss zwar laut BMF kein gesondertes E-Mail-Postfach sein, sondern die E-Rechnung kann auch auf ein gemischt genutztes Postfach laufen.

In diesem Zusammenhang möchten wir aber darauf hinwiesen, dass zum einen eine langfristige revisionssichere Archivierung der E-Rechnung (mind. 12 Jahre) gewährleistet sein muss. Zum anderen muss bei Betriebsprüfungen ggf. Zugriff darauf gegeben werden. Die E-Rechnung muss außerdem in ihrer ursprünglichen Form, unveränderbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden.

Welche sonstigen Regelungen sind aus dem neuen BMF-Schreiben relevant?

Flexible Übermittlungswege

Das BMF-Schreiben konkretisiert, dass die Übermittlung der E-Rechnung flexibel gestaltet werden kann. So ist ein E-Mail-Versand möglich, aber jedoch auch andere Übertragungsarten sind denkbar, z.B. der Download von Rechnungen auf einer Plattform oder die die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen o.Ä.

Vereinfachungen bei Dauerrechnungen (z.B. bei Vermietung)

Rechnungen, die vor dem 01.01.2027 ausgestellt wurden behalten ihre Gültigkeit, d.h. es muss keine initiale E-Rechnung erstellt werden. Eine E-Rechnung muss erst dann erstellt werden, wenn sich Rechnungsangaben ändern. Hierdurch soll eine gewisse Bürokratieentlastung erfolgen. Im Falle der gewerblichen Vermietung wäre erst dann eine E-Rechnung erforderlich, wenn sich Änderungen ergeben, wie z.B. Mieterhöhungen.

Rechnungskorrekturen bzw. Vorsteuerabzug

Wird keine korrekte E-Rechnung ausgestellt, ist der Vorsteuerabzug „in Gefahr“. Wurde eine Papierrechnung oder sonstige Rechnung ausgestellt, kann diese aber korrigiert werden. Ebenso ist es kein Problem, wenn eine Datei zu einer E-Rechnung mehrfach versendet wird, sofern sich der Inhalt nicht ändert (also wenn z.B. aus Versehen mehrere E-Mails gesendet wurden).

 Wie erkenne ich, ob ein Geschäftspartner unter die E-Rechnungspflicht fällt?

Das BMF hat hierzu explizit betont, dass die allgemeinen kaufmännischen Sorgfaltspflichten ausreichen und keine weiteren Recherchen vorgenommen werden müssen. Was beispielsweise die Unternehmereigenschaft, Inlandseigenschaften oder Umsatzgrenzen betreffen, reicht es aus, sich auf die verfügbaren und zugänglichen Informationen (wie USt-IdNr., Vorjahresumsatz bzw. übliche Größe des Unternehmens) zu verlassen

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erstellt am: 06.11.2024
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Betriebswirtschaftliche Beratung & Analyse


Am Freitag, 22.03.2024, stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zu, so dass nun die seit langem geplanten steuerlichen Änderungsmaßnahmen in Kraft treten können. Das Gesetz wurde deutlich gegenüber dem noch im November vorliegenden Beschluss verändert. Einige Aspekte wurden wie geplant, andere mit gewissen Änderungen beschlossen, wieder andere wurden auch gestrichen. Insgesamt wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert. Wir stellen Ihnen die wichtigsten steuerlichen Änderungen vor. Einige Maßnahmen gelten schon für das Jahr 2023, während die meisten ab 2024 oder auch noch später in Kraft treten.

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erstellt am: 30.03.2024
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a Sozialgesetzbuch V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet – und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 – S 2221/20/10012 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239484

 

erstellt am: 29.02.2024
Kategorie(n): Allgemein


Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2022 endete bereits am 31.12.2023 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.  (mehr …)

erstellt am: 29.02.2024
Kategorie(n): Allgemein


Sind auch die (neuen) Vorschriften zur Bewertung der Grundsteuer verfassungswidrig? Entschieden ist diese Frage noch nicht, aber es tut sich etwas. Blickt man allein auf die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell, dann ist u. a. beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage anhängig (Az. 3 K 3142/23). Zudem hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwei Eilanträgen stattgegeben. Die Verwaltung hat Beschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 78/23 AdV und II B 79/23 AdV). Es bleibt also spannend!

erstellt am: 29.02.2024
Kategorie(n): Allgemein


Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Das Kabinett hat dem Vorschlag der Mindestlohnkommission zugestimmt, wodurch der Mindestlohn ab 01.01.2024 auf 12,41 EUR brutto je Zeitstunde angehoben wird. Zum 01.01.2025 wird der Mindestlohn in einem weiteren Schritt auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde steigen. (mehr …)

erstellt am: 22.12.2023 | von: Corinna Brosamer
Kategorie(n): Allgemein, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung


Zwar hat der Bundestag am 17.11.2023 das  Wachstumschancengesetz bereits verabschiedet, so dass wir alle mit Änderungen ab 2024 rechneten. Doch die Zustimmung im Bundesrat blieb aus: In seiner Sitzung am 24.11.2023 verwies der Bundesrat das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss. Es gibt zahlreiche Nachbesserungs- und Änderungswünsche. (mehr …)

erstellt am: 15.12.2023 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein


Aktuell ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in aller Munde. Es geht darum, Whistleblower oder auch Hinweisgeber unter besonderen Schutz zu stellen und vor Sanktionen zu bewahren. Das HinSchG regelt dabei insbesondere den Schutz von natürlichen Personen bei Meldungen von Verstößen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Hintergrund ist die EU-Whistleblower-Richtlinie (WBRL), die 2019 in der Europäischen Union entwickelt wurde und nun in nationales Recht umgesetzt wurde. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz wird nun auch für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter relevant. Diese werden ab Dezember 2023 verpflichtet sein, Hinweisgebersysteme aufzubauen bzw. bereitzuhalten, so dass einerseits Meldungen idealerweise auch anonym und sanktionsfrei erfolgen können und gleichzeitig eine Aufklärung entsprechend erfolgen muss.

Wir beschreiben kurz, was mit Blick auf den Hinweisgeberschutz für Unternehmen aus unserer Sicht relevant ist. (mehr …)

erstellt am: 24.11.2023 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein


Am 29.09.2023 ist es soweit  – der Seelbacher Ausbildungstag steht an! Auch wir sind mit dabei, denn wir bilden aus!. Jetzt für einen Einstieg 2024 oder 2025 informieren!
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erstellt am: 24.08.2023 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein


Die internationale Besteuerung von Unternehmen steht vor einem grundlegenden Wandel. 138 Staaten haben sich im Rahmen der OECD auf eine faire Aufteilung von Besteuerungsrechten und eine globale effektive Mindestbesteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz von 15 Prozent geeinigt – eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht. Nun hat das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) einen Referentenentwurf für die Umsetzung vorgelegt.  Wir stellen den Gesetzentwurf kurz vor.  (mehr …)

erstellt am: 24.08.2023 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein


Full-House beim Fachkräfte-Poker: In der Veranstaltung des Unternehmernetzwerkes Seelbach am 11. Juli 2023 geht es um die betriebliche Vorsorgeleistungen im Fokus der Mitarbeitergewinnung und -bindung. Es erwarten Sie spannende Vorträge und eine Podiumsdiskussion zu diesen Themen, auch von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rudolf Streif.  (mehr …)

erstellt am: 31.05.2023 | von: Rudolf Streif
Kategorie(n): Allgemein


Aus verschiedenen Gründen steht zurzeit die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer (sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene) zur Debatte. Inzwischen wurden bereits mehrere Musterkla­gen in verschiedenen Bundesländern und auch Musterklagen gegen das Modell in Baden-Württemberg eingereicht. Daher stellt sich die Frage, ob Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide ratsam sind.

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erstellt am: 31.05.2023 | von: Silke Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Kürzlich hat das Land Baden-Württemberg die Härtefallhilfen Energie für kleine und mittlere Unternehmen („Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW“) verabschiedet und möchte damit energieintensive kleine und mittlere Unternehmen unterstützen, die trotz der Entlastungsmaßnahmen des Bundes im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Energie betroffen sind.

Die Anträge können kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente), auch Familienunternehmen, Einzelunternehmer oder Soloselbständige bis zum 15. Juni 2023 direkt bei der L-Bank stellen. Die Fördervoraussetzungen zum Bezug dieser Hilfen sind jedoch sehr restriktiv definiert.  (mehr …)

erstellt am: 29.03.2023 | von: Katrin Kunz
Kategorie(n): Allgemein


Unser aktuelles Kanzleimagazin Steuernews Ortenau 2023 ist erschienen.

Wir sind als Kanzlei ganzheitlich und mit einem breiten Beratungsspektrum aufgestellt. Unsere Beraterinnen und Berater haben sich für dieses Magazin daher Themen ausgesucht, die in der Beratungspraxis immer wieder aufkommen und die für viele Mandanten spannend sein dürften. Besonders stolz sind wir zudem auf die Berichte aus der Praxis: Viele von Ihnen arbeiten sehr erfolgreich mit uns und so freut es uns umso mehr, wenn jemand bereit ist, Erfahrungen zu teilen und über die umgesetzten Projekte zu berichten. Doch auch das „Drumherum“ darf nicht zu kurz kommen. Wir wollen Ihnen Einblicke in die Aktivitäten unserer Kanzlei geben, und auch zeigen, was für ein tolles Team hinter dem allem steht. Denn unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter machen die erfolgreiche Arbeit unserer Kanzlei erst möglich!

Blättern Sie hier durch das Magazin als Flipbook.

 

erstellt am: 17.03.2023 | von: Dr. Silvia Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein


Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz PStTG) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und somit ein grenzüberschreitender, automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was bedeutet dies konkret?

Das neue Gesetz verpflichtet die Betreiber von Plattformen, wie z.B. Amazon oder eBay ihre Nutzer ab dem Erreichen bestimmter jährlicher Einnahme-Grenzen der Finanzverwaltung zu melden. (mehr …)

erstellt am: 27.02.2023 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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