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Die Erbschaftsteuer in Deutschland rückt im Jahr 2026 erneut verstärkt in den Fokus der steuerpolitischen Diskussion. Seit vielen Jahren wird über die Belastungswirkungen der Erbschaftsteuer, ihre Systematik, den administrativen Aufwand sowie über mögliche wirtschaftliche Auswirkungen insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen debattiert.

Die verfassungsrechtliche Bewertung der im Jahr 2016 reformierten Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ist weiterhin Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird aktuell erwartet. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Reformkonzepte für das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) diskutiert. Die Konzepte befassen sich insbesondere mit persönlichen Freibeträgen, Steuersätzen sowie insbesondere den Begünstigungen für Betriebsvermögen.

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Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig ist.

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Bei der Abschreibung von Gebäuden geht das Gesetz grundsätzlich von typisierten Nutzungsdauern aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden – mit der Folge deutlich höherer jährlicher AfA-Beträge, allerdings nur bei entsprechend belastbarem Nachweis. Denn nun hat das BMF sein Schreiben zur Vereinfachung vom 22.2.2023 aufgehoben.

Damit hat sich die Hoffnung auf ein „administratives Vereinfachungsregime“ zur kürzeren Nutzungsdauer zunächst zerschlagen: Das BMF zieht das Schreiben von 2023 ersatzlos zurück. Damit ist man wieder vollständig im Nachweis- und Streitmodus. Worum geht es genau?  (mehr …)

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Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können.

Hintergrund: Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht:

  • Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 €,
  • Ehrenamtspauschale um 120 EUR auf 960 €.

Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen: (mehr …)

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Hat ein Unternehmen Anspruch auf die Forschungszulage, wird diese im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG). Im Zusammenhang mit dem Anrechnungszeitpunkt ergeben sich in der Praxis verschiedene Fragen.

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Böse Steuerüberraschung: Vermieter von privaten und betrieblichen Immobilien sowie Unternehmen, die selbst genutzte Immobilien modernisieren oder instand setzen, sehen sich steuerlich nicht selten mit unangenehmen Folgen konfrontiert. Die Rede ist davon, dass das Finanzamt die bisher als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigten Aufwendungen zur Instandsetzung bzw. Modernisierung in Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten umqualifizieren und diese nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung berücksichtigen will. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26.1.2026 (IV C 1 – S 2253/00082/001/064) grenzt nun ausführlich ab, wann Erhaltungsaufwendungen bzw. Anschaffungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen. Es ersetzt damit nun (endlich) ein BMF Schreiben aus dem Jahr 2003.

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Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 erforderlich ist. Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn dann wird die Vorabpauschale fällig. (mehr …)

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Mit Wirkung ab 2026 beträgt das Kindergeld für jedes anspruchsberechtigte Kind 259 EUR im Monat. In einem neuen Merkblatt (BZSt, Stand: Januar 2026; abrufbar unter www.iww.de/s15062) werden wichtige Aspekte rund um das Thema Kindergeld dargestellt, u. a.: „Beginn und Ende des Anspruchs auf Kindergeld“ sowie „Nachweise für die Familienkasse.“ Das Merkblatt enthält zudem ein Wörterbuch, in dem Begriffe kurz erklärt werden.

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Seit dem 1. Januar 2026 gilt mit dem Aktivrentengesetz eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Die grundsätzlichen Eckpunkte – insbesondere der steuerfreie Freibetrag von bis zu 2.000 EUR monatlich – wurden bereits vorgestellt. In der Praxis stellen sich jedoch zahlreiche Detailfragen, die für eine korrekte Umsetzung entscheidend sind. (mehr …)

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Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt. (mehr …)

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Bei der Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern oder deren Mitarbeitern (= Bewirtung aus geschäftlichem Anlass) gelten für Unternehmer die strengen Spielregeln des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das BMF hat nun ein Schreiben veröffentlicht, welche Nachweise für den 70%igen Betriebsausgabenabzug zwingend sind und wann der Betriebsausgabenabzug aufgrund formeller Mängel nicht mehr anerkannt wird. (mehr …)

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Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat.  (mehr …)

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Eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung i. S. v. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar „neu“ im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.  (mehr …)

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