Wenn man Kombiangebote, Spar-Menüs oder auch Produktpakete verkauft, bei denen ein einheitlicher – oft vergünstigter – Preis verlangt wird, dann ist umsatzsteuerlich Obacht angebracht. Unterliegen die einzelnen Bestandteile unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen und gilt jede Komponente für sich als eigener Umsatz, dann reicht es nicht, einfach den Gesamtbetrag zu versteuern. In dem Fall muss der Gesamtpreis aufgeteilt werden, um die Umsatzsteuer korrekt berechnen zu können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines solchen Sparmenüs nicht sachgerecht ist, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Sparmenüs ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.
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