
Das FG Nürnberg hat sich zur Besteuerung von Kryptowerten als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG und aus Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG geäußert.
Sachverhalt: Streitig war, ob vom FA angesetzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Handel mit sog. „Kryptowährungen“) i. H. v. rund 100.000 EUR sowie Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. H. v. rund 8.000 EUR für als Gegenleistung erhaltene Kryptowährungen der Einkommensbesteuerung unterliegen.
Kategorie(n): Aktuelle Urteile