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Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
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Nachdem das BMF grünes Licht für zinsfreie Steuerstundung und Vollstreckungsaussetzung gegeben hat, arbeiten wir mit Hochdruck daran, für unsere Mandanten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.  Wie angekündigt sind Steuerstundungen i.d.R. mit einfacher Begründung der Corona-Krise und ebenfalls zinslos möglich. Auch Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen und fällig werdenden Steuern sollen fürs Erste ausgesetzt werden. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Im Schreiben heißt es zwar, dass als Grundlage für Stundungsanträge bereits fälliger oder nun fällig werdender Steuern nachzuweisen ist, dass der Steuerpflichtige durch die aktuellen Ereignisse betroffen ist. Explizit ist aber auch formuliert, dass „Anträge nicht deshalb abzulehnen“ sind, wenn „die Steuerpflichtigen den entstandenen Schaden wertmäßig im Einzelnen nicht nachweisen können“. Zudem ist im BMF Schreiben festgehalten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen „keine strengen Anforderungen“ zu stellen sind.


Für Unternehmen, die durch die Corona-Krise bedingt in existenzielle Schwierigkeiten geraten sind, ist eine schnelle Soforthilfe möglich. Sie soll insbesondere dazu dienen, aktuellen Zahlungsverpflichtungen, z.B. Mieten, nachzukommen. Je nach Größe können Unternehmen (von Solo-Selbstständigen bis Unternehmen mit 50 Mitarbeitern) Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten.

Anträge können aktuell bearbeitet und elektronisch eingereicht werden. Wir erklären, welche Möglichkeiten und Voraussetzungen Sie beachten müssen.

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag zahlreichen Maßnahmen im Rahmen einer schnellen Corona-Hilfe zugestimmt. Die bereits angekündigten Unterstützungsmaßnahmen können nun in Kraft treten. Sie sind insbesondere Erleichterungen und finanzielle Hilfe für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer.

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Als Maßnahmen um liquide Mittel zu mobilisieren, kann man nach nun auch Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge bei finanziellen Engpässen stunden. Dies ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt und in Härtefällen möglich. Voraussetzung ist, dass Unternehmen durch den Einzug der Abgaben in wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten kämen.

Für März und April ist dies bei einigen Krankenkassen wohl zinslos und mit einem formlosen Antrag möglich. Eine offizielle Anweisung für alle Krankenkassen gibt es allerdings nicht. Wir haben mit einigen Krankenkassen Rücksprache gehalten. Wichtig ist es, hier zeitnah zu agieren um keine Fristen zu verpassen. Fälligkeitstag ist in der Regel der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats.

Stundungsanträge bei den Krankenkassen können formlos gestellt werden und sollten in jedem Falle zeitnah eingehen, so dass ggf. ein Einzug noch unwirksam wird. Ist ein Betrag – bspw. für März – erst einmal eingezogen, so ist eine Stundung (was in dem Falle also faktisch dann eine Rückerstattung wäre) nicht mehr möglich. Hier müssen je nach Fälligkeit noch in den nächsten Tagen (vor dem 27.03.) umgehend die Anträge bei den Kassen eingehen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.


Für Unternehmen, für die eine Soforthilfe nicht in Frage kommt, die aber dennoch zur mittelfristigen Sicherung ihrer Liquidität finanzielle Mittel benötigen, kann das KfW Sonderprogramm eine Möglichkeit sein, zinsgünstig und schnell an Kredite zu kommen.

Gerade in Krisen geben Banken oft nur zögerlich und unter schwierigen Konditionen Gelder für Unternehmen frei. Die Sonderprogramme der KfW sollen daher schnell und unkompliziert zur Verfügung stehen. Auch niedrige Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung machen diese aktuell attraktiv. Zudem ist eine hohe Haftungsfreistellung beschlossen worden – i.d.R. von 90%. Dies soll Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern.
Konkret werden die Kredite abgewickelt über die Programme „KfW-Unternehmerkredit“, „ERP-Gründerkredit“ oder „Universell“. Beantragt werden sie über die Hausbank.

Mehr Infos finden Sie auch im Faktenblatt: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Wir beraten Sie hier auch gerne, insbesondere mit Blick auf die Finanzplanung und den Bedarf an finanziellen Mitteln.


In der aktuellen Situation kann es vorkommen, dass aufgrund knapper Gelder Unternehmer, Selbstständige aber auch Privatpersonen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder erst verspätet nachkommen können.  Um diese Folgen abzumildern hat die Bundesregierung einige Maßnahmen zur Einschränkung von Kündigungen aus Miet- und Pachtverhältnissen sowie ähnlichen Dauerschuldverhältnissen eingeleitet. (mehr …)

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Angesichts der aktuellen Lage geraten viele Unternehmen in wirtschaftliche Notlage. Um massenhafte Insolvenzen zu vermeiden, hat die Bundesregierung nun die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Die gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

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Die Digitalisierung ist ein Dauerbrenner und ein sehr facettenreiches Thema, über das wir schon viel berichtet haben. Elektronische Archivierung, Verfahrensdokumentation, digitaler Datenaustausch und vereinfachte Kommunikationsmöglichkeiten z.B. mit dem Steuerberater sind nur einige Themen. Ein Aspekt, der sich bei all diesen Herausforderungen immer wieder in den Vordergrund drängt, ist die Frage nach der technischen Unterstützung. Welche Systeme kann und sollte ich aufbauen, damit ich die Fülle an buchhalterischen und steuerrelevanten Informationen sinnvoll organisieren kann? Welche Anforderungen an diese Systeme sollte ich stellen? Wie setze ich sie sinnvoll ein, dass sie mir mit steigenden Anforderungen auch wirklich hilfreich sind?

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Mit Blick auf die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) wurde nun eingeschränkt,  was alles darunter fallen kann. Ab dem 1.1.2020 wird im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Details gibt es hier in unserem Blogbeitrag von Katrin Kunz.

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Wie wir bereits im Blog berichteten: Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab
dem 21. Kilometer.
Wir fassen nochmal zusammen: (mehr …)

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Im Rahmen des „Familienentlastungsgesetz“  wurde ab 2020 als Steuerentlastung eine Erhöhung des Grundfreibetrags vorgenommen, insbesondere um der Anpassung an die Inflation gerecht zu werden. Zudem wurde im Rahmen des Unterhalts bedürftiger Personen der Unterhaltshöchstbetrag ebenfalls erhöht, so dass auch dieser an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst ist.

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Bei Geschiedenen sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sowie im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzbar, soweit der Ausgleichsverpflichtete dies mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG). In beiden Fällen sind die erhaltenen Zahlungen vom Ausgleichsberechtigten als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). (mehr …)

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Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

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