Nachdem das BMF grünes Licht für zinsfreie Steuerstundung und Vollstreckungsaussetzung gegeben hat, arbeiten wir mit Hochdruck daran, für unsere Mandanten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Wie angekündigt sind Steuerstundungen i.d.R. mit einfacher Begründung der Corona-Krise und ebenfalls zinslos möglich. Auch Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen und fällig werdenden Steuern sollen fürs Erste ausgesetzt werden. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.
Im Schreiben heißt es zwar, dass als Grundlage für Stundungsanträge bereits fälliger oder nun fällig werdender Steuern nachzuweisen ist, dass der Steuerpflichtige durch die aktuellen Ereignisse betroffen ist. Explizit ist aber auch formuliert, dass „Anträge nicht deshalb abzulehnen“ sind, wenn „die Steuerpflichtigen den entstandenen Schaden wertmäßig im Einzelnen nicht nachweisen können“. Zudem ist im BMF Schreiben festgehalten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen „keine strengen Anforderungen“ zu stellen sind.