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Angesichts der aktuellen Lage geraten viele Unternehmen in wirtschaftliche Notlage. Um massenhafte Insolvenzen zu vermeiden, hat die Bundesregierung nun die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Die gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.

Was wird genau ausgesetzt? Die „haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht“ wird vorübergehend bis Ende September ausgesetzt, aber nur, wenn die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit, die zur Insolvenz führen würde, durch die Corona-Krise bedingt ist. Für Unternehmen, die bereits vorher aufgrund wirtschaftlicher Gründe in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten waren, gilt dies explizit nicht.

Außerdem – und das ist eine zweite Voraussetzung- muss es „Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit“ geben, d.h. die Unternehmen müssen sanierungsfähig sein. Hier sollen z.B. die staatlichen Hilfen entsprechend in Anspruch genommen, ggf. auch weitere Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

Freifahrtschein für zahlungsunfähige Unternehmen? Mit der Aussetzung wird dieser sicherlich nicht gegeben. Vor allem soll die Aussetzung dieser Pflicht Haftungspotenzial für Geschäftsführer reduzieren und Zeit verschaffen. Denn nach § 15a InsO können sie bei Insolvenzverschleppung, d.h. zu später Meldung strafrechtlich sanktioniert werden. Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gewinnen sie so Zeit, die Situation zu evaluieren und Möglichkeiten zur Sanierung und Beantragung von Hilfsgeldern zu sondieren.

In jedem Fall empfehlen wir, wenn eine Insolvenz droht, frühzeitig (ggf. auch anwaltliche) Beratung einzuholen um zu prüfen, was gerade in der aktuellen Krisensituation das beste Vorgehen ist.

Details sind nachzulesen hier. https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

 

 

 

 

 

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