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Als Maßnahmen um liquide Mittel zu mobilisieren, kann man nach nun auch Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge bei finanziellen Engpässen stunden. Dies ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt und in Härtefällen möglich. Voraussetzung ist, dass Unternehmen durch den Einzug der Abgaben in wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten kämen.

Für März und April ist dies bei einigen Krankenkassen wohl zinslos und mit einem formlosen Antrag möglich. Eine offizielle Anweisung für alle Krankenkassen gibt es allerdings nicht. Wir haben mit einigen Krankenkassen Rücksprache gehalten. Wichtig ist es, hier zeitnah zu agieren um keine Fristen zu verpassen. Fälligkeitstag ist in der Regel der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats.

Stundungsanträge bei den Krankenkassen können formlos gestellt werden und sollten in jedem Falle zeitnah eingehen, so dass ggf. ein Einzug noch unwirksam wird. Ist ein Betrag – bspw. für März – erst einmal eingezogen, so ist eine Stundung (was in dem Falle also faktisch dann eine Rückerstattung wäre) nicht mehr möglich. Hier müssen je nach Fälligkeit noch in den nächsten Tagen (vor dem 27.03.) umgehend die Anträge bei den Kassen eingehen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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