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Im Rahmen des „Familienentlastungsgesetz“  wurde ab 2020 als Steuerentlastung eine Erhöhung des Grundfreibetrags vorgenommen, insbesondere um der Anpassung an die Inflation gerecht zu werden. Zudem wurde im Rahmen des Unterhalts bedürftiger Personen der Unterhaltshöchstbetrag ebenfalls erhöht, so dass auch dieser an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst ist.

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Und genau das wird wieder notwendig.

Im Jahre 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 EUR. Zum 1.1.2020 wird dieser auf 9.408 EUR angehoben. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG, geändert durch das „Familienentlastungsgesetz“ vom 29.11.2018).

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 13.12.1996, 1 BvR 1474/88) sind zwangsläufige Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des Existenzminimums von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags muss daher phasengleich auf den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33a Abs. 1 EStG übernommen werden. Im Jahre 2019 beträgt der Unterhaltshöchstbetrag 9.168 EUR.

Zum 1.1.2020 wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9.168 EUR auf 9.408 EUR
angehoben (§ 33a Abs. 1 EStG, geändert durch das „Familienentlastungsgesetz“ vom 29.11.18).

Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt, und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

Praxistipp | Falls der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger auch Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übernimmt, sind diese Beiträge seit 2010 über den Höchstbetrag hinaus absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unterhaltszahler die Beiträge an die bedürftige Person zahlt, damit dieser seine Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob er die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen im Wege des abgekürzten Zahlungswegs leistet.

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