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Bei Geschiedenen sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sowie im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzbar, soweit der Ausgleichsverpflichtete dies mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG). In beiden Fällen sind die erhaltenen Zahlungen vom Ausgleichsberechtigten als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Ab 2020 ist für den Sonderausgabenabzug erforderlich, dass der Ausgleichsverpflichtete die Steuer-Identifikationsnummer des Ausgleichsberechtigten in der Steuererklärung angibt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und Nr. 4 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

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