
Die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Überbrückungshilfen steht an. Jeder, der eine Überbrückungshilfe beantragt und erhalten hat, ist verpflichtet, eine entsprechende Schlussabrechnung zu erstellen. Hier müssen nun tatsächliche Zahlen und Umsatzentwicklungen berücksichtigt werden – die Anträge basierten in vielen Bereichen auf Prognosen und Schätzungen.
Wichtig: Sollte die Schlussabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe zurückfordern. (mehr …)