Durch die Landesregierung Baden-Württemberg wurde für das erste Quartal 2021 ein weiteres Förderprogramm zur Sicherung des Fortbestands für die Gastronomie beschlossen: die Stabilisierungshilfe II.
Sie richtet sich, wie bereits die Stabilisierungshilfe I, an die Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe, die coronabedingt in eine existenzielle Notlage durch massive Liquiditätsengpässe geraten sind und für die keine ausreichende Förderung durch den Bund mit der Überbrückungshilfe III zur Verfügung steht.
Mit der Stabilisierungshilfe I konnte bereits Unternehmen im Hotel- und Gaststättengewerbe für einen dreimonatigen Förderzeitraum zwischen 1. Mai und 31. Dezember 2020 Unterstützung erhalten.
Nun wurde im Februar von der Landesregierung bekanntgegeben, dass eine Fortsetzung der ersten Stabilisierungshilfe als Alternative zur Überbrückungshilfe III für das erste Quartal 2021 (1. Januar bis 31. März 2021) gewährt wird.
Dabei ist aber zu beachten, dass die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe nicht zusätzlich zur Stabilisierungshilfe II bezogen werden können. Daher muss durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden, welche der Hilfen besser zutrifft.
Voraussetzungen für die Antragstellung
- Wirtschaftliche Tätigkeit in der Hotellerie/Gastronomie
Die Stabilisierungshilfe II können Unternehmen, soziale Einrichtungen und Soloselbständige beantragen, die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind (Soloselbständige im Haupterwerb) und die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben. Aus dem Umfang, den die wirtschaftliche Tätigkeit im Beherbergungs- und Gaststättenbereich ausmacht, ergibt sich die Höhe der möglichen Förderung.
Bei überwiegend wirtschaftlicher Tätigkeit: Wer mindestens einen Anteil von 50 Prozent seiner Umsätze im Hotel- und Gaststättenbereich erwirtschaftet, kann (bis maximal zur Höhe des Liquiditätsengpasses) 3.000 EUR pro Betrieb sowie 2.000 EUR pro Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) erhalten.
Bei maßgeblicher Tätigkeit: Wer zwischen 30 und 50 Prozent seines Umsatzes im Hotel- und Gaststättenbereich erwirtschaftet, kann (bis maximal zur Höhe des Liquiditätsengpasses) 2.000 EUR pro Betrieb sowie 1.000 EUR pro Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) erhalten.
Für den Unternehmer/die Unternehmerin selbst gilt, dass sie bei den Personalkosten einen Betrag in Höhe von 1.180 EUR pro Monat als fiktiven Unternehmerlohn pro Monat ansetzen dürfen. Als Mitarbeiter zählen sie dagegen nicht.
- Liquiditätsengpass muss vorliegen
Ein Liquiditätsengpass liegt dann vor, wenn die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht genügen, um die laufenden Ausgaben zu decken. Viele Unternehmen in der Gastronomiebranche verzeichnen durch den aktuellen Lockdown keine oder kaum Umsätze, haben aber gleichzeitig laufende Ausgaben, wie beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Löhne und Gehälter, regelmäßige Leasing- oder Tilgungsraten etc. Sind diese Personal-, Sach- und Finanzaufwände im Verhältnis zu den Umsätzen größer, so kann hier der Liquiditätsengpass nachgewiesen werden.
Der Liquiditätsengpass muss für einen frei wählbaren, bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 für die Antragstellung errechnet werden. Hier gilt, dass eine entsprechende Bescheinigung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (oder Rechtsanwalt, Vereidigte Buchprüfer) benötigt wird.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der rechnerische Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III liegen muss.
Anträge können voraussichtlich bis zum 28. April 2021 gestellt werden.
Hier finden Sie den Link zur Plattform:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/stabilisierungshilfe-corona-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe/
Weitere Informationen finden Sie:
von DEHOGA
DEHOGA-Merkblatt Kompaktvergleich Coronahilfen (dehogabw.de)
Stabilisierungshilfe – DEHOGA Baden-Württemberg (dehogabw.de)
und als Informationen des Landes Baden-Württemberg