Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Die Bundesregierung hat Nachbesserungen in Bezug auf die Hilfspakete vorgenommen: Besonders hervorzuheben ist hierbei der Eigenkapitalzuschuss um die Substanz der Unternehmen, die nun besonders lange bereits an den Schließungen durch den Lockdown leiden, zu stärken. Je nach Dauer eines massiven Umsatzeinbruchs ab November 2020 von mindestens 50 Prozent können so zusätzliche Zuschüsse auf Basis der förderfähigen Fixkosten bei der Überbrückungshilfe III beantragt werden.
Auch gibt es weitere Verbesserungen, wie beispielsweise hinsichtlich der Förderhöhe bei der Fixkostenerstattung, zusätzliche Maßnahmen für bestimmte Branchen im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie Erleichterungen bei der Neustarthilfe.

Eigenkapitalzuschuss

Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die ab November 2020 mindestens drei Monate einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können einen Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III erhalten. Dies gilt für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

Es handelt sich dabei um einen prozentualen Aufschlag auf die Überbrückungshilfe III und zwar je nach Schwellenwert:

  • Aufschlag von 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei Umsatzrückgang von mind. 50 Prozent in drei Monaten
  • Aufschlag von 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei Umsatzrückgang von mind. 50 Prozent in vier Monaten
  • Aufschlag von 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei Umsatzrückgang von mind. 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten

Hierbei müssen die entsprechenden Monate nicht unmittelbar aufeinander folgen. Allerdings wird vorausgesetzt, dass Überbrückungshilfe III für diese Monate beantragt wurde. Sofern November- oder Dezemberhilfe erhalten wurde, kann für diese Monate zwar kein Zuschuss erhalten werden (da bereits umsatzbasiert ein Zuschuss erfolgt ist), aber die Monate gelten als Monate mit Umsatzrückgang von 50 Prozent und mehr.

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent

(Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen)

 

Weitere Maßnahmen:

  • Die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, nun von bislang 90 auf 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten erhöht.
  • Bisher gab es bereits Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler; diese Regelungen wurden nun auch auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft können zusätzlich eine Anschubhilfe erhalten in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Unternehmen und Selbständige in der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem Ausfall- und Vorbereitungskosten (bis zu zwölf Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums) geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Die Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe wird zudem erweitert, in dem auch folgende Unternehmen zugelassen werden:
    • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie
    • junge Unternehmen (gegründet bis 31. Oktober 2020)
  • Die Anträge auf Neustarthilfe werden erleichtert: Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften, können nun auch wählen, ob sie den Antrag auf Neustarthilfe als Direktantrag stellen oder weiterhin einen prüfenden Dritten einbeziehen. Somit ist die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte (wie eben Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend.
  • Eine weitere Erleichterung ist es, dass Unternehmen und Soloselbstständige zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung nun wählen können, ob die Neustarthilfe oder die
    Überbrückungshilfe III
    in Anspruch genommen wird. So kann man hier rückwirkend berechnen, welches die finanziell beste Hilfe für das Unternehmen ist.

 Ab wann können entsprechende Mittel beantragt werden?  

Die zusätzlichen Mittel und Erleichterungen werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III gewährt, entsprechend wurden die FAQ und Antragsmodalitäten angepasst. Die Antragstellung erfolgt dann wieder über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Achtung: Europäisches Beihilferecht!

Für die Überbrückungshilfe und auch den Eigenkapitalzuschuss sind die Regelungen des europäischen Beihilferechts zu berücksichtigen. Dadurch sind die finanziellen Hilfen je nach Unternehmensgröße und zutreffende Beihilferegelung gedeckelt, so dass ggf. nicht im vollen potenziell möglichen Fördervolumen dann tatsächlich auch Mittel fließen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Die FAQs können Sie hier nachlesen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

erstellt am: 09.04.2021 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden