Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Nach der Ankündigung wurde lange auf die finalen Regelungen gewartet: Am 15.10.2024 ist nun das finale Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht worden, das genau festlegt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 konkret zu achten ist. Gegenüber dem bisher vorliegenden Entwurf gibt es einige Nachbesserungen bzw. Änderungen. Auch einige Hinweise aus der Praxis wurden aufgegriffen und berücksichtigt. Wir fassen kurz die wichtigsten Regelungen zusammen.

Durch das Wachstumschancengesetz steht bereits fest, dass ab dem 01.01.2025 verpflichtend die E-Rechnung für die Leistungen zwischen zwei Unternehmern kommt, sofern beide im Inland ansässig sind (mit Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG und einigen wenigen Ausnahmeregelungen). Das BMF-Schreiben konkretisiert dieses Gesetz und legt Grundsätze zur Anwendung von Seiten der Finanzverwaltung fest. Bereits zum Sommer gab es einen Entwurf, damit Unternehmen sich darauf einstellen konnten.

Die grundlegenden Eckpunkte sind gleichgeblieben und gelten wie geplant.

Was ist eine E-Rechnung?

Die E-Rechnung muss als strukturiertes, maschinell auslesbares Format vorliegen. Eine per E-Mail übermittelte PDF-Datei stellt ab 2025 keine „elektronische Rechnung“ mehr dar. Grundsätzliche Anforderungen an die Inhalte der Rechnungen gelten – unabhängig von der Art der ausgestellten Rechnung – unverändert, d.h. gemäß den inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG . Die bisherigen elektronischen Formate wie XRechnung oder das hybride Format „ZUGFeRD“ (mit xml Datei und einer lesefreundlichen Darstellung) wären z.B. denkbar.

Eine Papierrechnung (zuvor vorrangig) ebenso wie andere Formate (PDF, was vorher mit Einwilligung möglich war) gelten als „Sonstige Rechnungen“ und sind nachrangig. D.h. die E-Rechnung ist künftig „Standard“, sowohl für die Rechnungserstellung als auch für den Rechnungsempfang.

Es gelten gewisse Übergangsregelungen:

  • ab 01.01.2025 gilt eine Empfangspflicht für alle. Eine Ausstellung einer „Sonstigen Rechnung“ ist möglich (Papierrechnung wie bisher ohne Einverständnis, andere sonstige Formate mit Zustimmung des Empfängers)
  • ab 01.2027 bis Ende 2027

Für Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 800.000 EUR sind in dieser Zeit ebenfalls noch Papierrechnungen und sonstige Formate mit Zustimmung d. Empfängers möglich.

Ab einem Umsatz 800.000 EUR besteht bereits die Ausstellungspflicht für die E-Rechnung

Das EDI-Verfahren ist bis Ende 2027 möglich, ggf. ab 2028 in angepasster Variante (noch nicht sicher)

  • ab 01.01.2028 sind nur E-Rechnungen möglich

Die Zustimmung im Rahmen der Übergangsphasen kann schriftlich erfolgen – eine bestimmte Form ist aber nicht nötig (d.h. AGB wären denkbar, oder aber auch die konkludente Einwilligung, d.h. etwa durch Annahme der Rechnung und Zahlung).

Welche Umsätze/ Leistungen sind betroffen?

Es gilt, dass nur Leistungen von im Inland ansässigen Unternehmen an im Inland ansässige Unternehmen oder in einem in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiet  der E-Rechnungspflicht unterliegen.

D.h. keine E-Rechnung ausgestellt werden muss bei:

  • Leistungen/ Rechnungen an Privatpersonen
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer
  • Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR, auch im B2B Bereich)
  • Fahrausweisen (auch im B2B Bereich)
  • steuerfreien oder teilweise steuerfreien Umsätzen ( z.B. Arztleistungen)

Wer muss alles E-Rechnungen empfangen können?

Alle inländischen Unternehmen bzw. Unternehmer müssen ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit schaffen, E-Rechnungen empfangen zu können. Beim Versand von E-Rechnungen ist nicht mehr die Zustimmung des Empfängers notwendig, sofern für den Aussteller die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen besteht.

Die Unternehmereigenschaft gilt auch für atypische Unternehmen bzw. Unternehmer:

  • Kleinunternehmer (nach § 19 UstG) sollen voraussichtlich ausgangsseitig keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung haben (eine Ausnahme soll hierfür mit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 34a Satz 1 UStDV geschaffen werden). Diese gilt aber nur für die Ausstellung der Rechnung. Eine Empfangspflicht besteht auch für den Kleinunternehmer, und zwar ab 01.01.2025.
  • Sie gilt auch für Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Sie gilt für Reiseleistungen.
  • Die Empfangspflicht gilt auch wenn nur steuerfreie Leistungen erbracht werden, d.h. auch für Vermieter oder Photovoltaik-Anlagen-Betreiber.
  • Auch Vereine müssen E-Rechnungen empfangen können.

Sollte der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung verweigern oder nicht in der Lage sein, diese korrekt zu empfangen, hat er kein Anrecht auf eine sonstige Rechnung. Der Rechnungssteller hat zudem seiner umsatzsteuerlichen Pflicht damit Genüge getan.

Wie kann ich E-Rechnungen empfangen?

Laut BMF-Schreiben reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach hat, mit dem er E-Rechnungen empfangen kann. Dieses Postfach muss zwar laut BMF kein gesondertes E-Mail-Postfach sein, sondern die E-Rechnung kann auch auf ein gemischt genutztes Postfach laufen.

In diesem Zusammenhang möchten wir aber darauf hinwiesen, dass zum einen eine langfristige revisionssichere Archivierung der E-Rechnung (mind. 12 Jahre) gewährleistet sein muss. Zum anderen muss bei Betriebsprüfungen ggf. Zugriff darauf gegeben werden. Die E-Rechnung muss außerdem in ihrer ursprünglichen Form, unveränderbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden.

Welche sonstigen Regelungen sind aus dem neuen BMF-Schreiben relevant?

Flexible Übermittlungswege

Das BMF-Schreiben konkretisiert, dass die Übermittlung der E-Rechnung flexibel gestaltet werden kann. So ist ein E-Mail-Versand möglich, aber jedoch auch andere Übertragungsarten sind denkbar, z.B. der Download von Rechnungen auf einer Plattform oder die die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen o.Ä.

Vereinfachungen bei Dauerrechnungen (z.B. bei Vermietung)

Rechnungen, die vor dem 01.01.2027 ausgestellt wurden behalten ihre Gültigkeit, d.h. es muss keine initiale E-Rechnung erstellt werden. Eine E-Rechnung muss erst dann erstellt werden, wenn sich Rechnungsangaben ändern. Hierdurch soll eine gewisse Bürokratieentlastung erfolgen. Im Falle der gewerblichen Vermietung wäre erst dann eine E-Rechnung erforderlich, wenn sich Änderungen ergeben, wie z.B. Mieterhöhungen.

Rechnungskorrekturen bzw. Vorsteuerabzug

Wird keine korrekte E-Rechnung ausgestellt, ist der Vorsteuerabzug „in Gefahr“. Wurde eine Papierrechnung oder sonstige Rechnung ausgestellt, kann diese aber korrigiert werden. Ebenso ist es kein Problem, wenn eine Datei zu einer E-Rechnung mehrfach versendet wird, sofern sich der Inhalt nicht ändert (also wenn z.B. aus Versehen mehrere E-Mails gesendet wurden).

 Wie erkenne ich, ob ein Geschäftspartner unter die E-Rechnungspflicht fällt?

Das BMF hat hierzu explizit betont, dass die allgemeinen kaufmännischen Sorgfaltspflichten ausreichen und keine weiteren Recherchen vorgenommen werden müssen. Was beispielsweise die Unternehmereigenschaft, Inlandseigenschaften oder Umsatzgrenzen betreffen, reicht es aus, sich auf die verfügbaren und zugänglichen Informationen (wie USt-IdNr., Vorjahresumsatz bzw. übliche Größe des Unternehmens) zu verlassen

(mehr …)

erstellt am: 06.11.2024
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Betriebswirtschaftliche Beratung & Analyse


Am Freitag, 22.03.2024, stimmte der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zu, so dass nun die seit langem geplanten steuerlichen Änderungsmaßnahmen in Kraft treten können. Das Gesetz wurde deutlich gegenüber dem noch im November vorliegenden Beschluss verändert. Einige Aspekte wurden wie geplant, andere mit gewissen Änderungen beschlossen, wieder andere wurden auch gestrichen. Insgesamt wurde das Entlastungsvolumen deutlich reduziert. Wir stellen Ihnen die wichtigsten steuerlichen Änderungen vor. Einige Maßnahmen gelten schon für das Jahr 2023, während die meisten ab 2024 oder auch noch später in Kraft treten.

(mehr …)

erstellt am: 30.03.2024
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Aus verschiedenen Gründen steht zurzeit die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer (sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene) zur Debatte. Inzwischen wurden bereits mehrere Musterkla­gen in verschiedenen Bundesländern und auch Musterklagen gegen das Modell in Baden-Württemberg eingereicht. Daher stellt sich die Frage, ob Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide ratsam sind.

(mehr …)

erstellt am: 31.05.2023 | von: Silke Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz PStTG) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und somit ein grenzüberschreitender, automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Was bedeutet dies konkret?

Das neue Gesetz verpflichtet die Betreiber von Plattformen, wie z.B. Amazon oder eBay ihre Nutzer ab dem Erreichen bestimmter jährlicher Einnahme-Grenzen der Finanzverwaltung zu melden. (mehr …)

erstellt am: 27.02.2023 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz betreffen die Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung.  Die Homeoffice-Pauschale wird fortgeführt und verbessert. Ab 2023 können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 210 Homeoffice-Tage begünstigt. Bisher waren es 120 Tage mit jeweils fünf Euro. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Hier im Detail:

(mehr …)

erstellt am: 23.12.2022
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung


Bundestag und Bundesrat haben im Dezember das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 verabschiedet. Damit bringt die Bundesregierung steuerliche Verbesserungen auf den Weg und greift wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages auf. Kern sind Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen. Eine besonders relevante und wesentliche Neuerung gibt es wie im vergangenen Newsletter bereits angedeutet im Bereich der privaten Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.

(mehr …)

erstellt am: 23.12.2022
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Der  Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 einer steuerfreien Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Arbeitgeber können damit freiwillig bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen.

Das Gesetz wurde am 25.10.2022 – also erst deulich später – verkündet und ist nun in Kraft getreten. Rückwirkend ab 01.10.2022 sind Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit.

Zeitlich ist die Regelung befristet. Bis zum 31.12.2024 kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.

Welche Anforderungen ergeben sich für Arbeitgeber?  (mehr …)

erstellt am: 10.10.2022
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung


Im Rahmen der Grundsteuerreform steht aktuell die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte vor der Tür.

Gerne möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf den aktuellen Zeitplan hinweisen.

Zudem haben wir eine Sonderseite eingerichtet: www.himmelsbach-streif.de/grundsteuer. (mehr …)

erstellt am: 10.06.2022
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Weitere umsatzsteuerliche Änderungen zum 01.07.2021 gibt es im Bereich des (Online-) Verkaufs von Waren über den Versandweg an private Abnehmer (B2C).

Die bislang bekannte Versandhandelsregelung des § 3c UStG für Lieferungen von Waren an Privatabnehmer (B2C) mit einzelnen Lieferschwellen je EU-Land wird zum 30.06.2021 aufgehoben und eine EU-weite Gesamtlieferschwelle eingeführt. Ab dem 01.07.2021 gilt der neue Begriff des Fernverkaufs, der im neu gefassten § 3c UStG geregelt wird.

(mehr …)


Elektronische Schnittstelle (Online-Marktplätze) § 3 Abs. 3a UStG

Durch das sogenannte Digitalpaket der EU und die Neuregelung des § 3 Abs. 3a UStG wird bei bestimmten Waren­lie­fe­run­gen, die über eine sog. „elektronische Schnitt­stelle“ (bspw. Amazon-Marketplace, eBay u.a.) unterstützt werden, eine neue Lie­fer­kettenfiktion geschaffen. Diese bewirkt, dass der Betreiber der elektronischen Schnittstelle unterscheiden muss, ob eine Lieferung an einen Unternehmer oder an einen Privatabnehmer vorliegt und danach die Umsatzsteuer zu bemessen ist.

(mehr …)

erstellt am: 10.06.2021 | von: Katrin Kunz
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber ein seit längerem erwartetes Reformpaket für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer geschnürt. Für Vereine gibt es daher dieses Jahr einige Veränderungen – angefangen mit der Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale, über Änderungen der Mittelverwendungsregelungen bis hin zur Mittelweitergabe. Wir informieren Sie hier.

(mehr …)

erstellt am: 16.02.2021 | von: Silke Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Wer aktuell energetische Sanierungen vornimmt, kann unter bestimmten Bedingungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Sanierungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch Energie sparen, sollen im Rahmen des Klimaschutzpakets gefördert werden. Ein Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungsmaßnahme (max. 40.000 EUR) ist in vielen Fällen eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen.

Wichtig: Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen erfordert, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn als Nachweis für die Förderung eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsmaßnahme ausstellt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden.

Da dieses Thema zurzeit viele Handwerker bewegt, möchten wir gerne nochmals über den Hintergrund der Förderung informieren.

(mehr …)


In der aktuellen Situation der Corona-Pandemie sind das Arbeiten im Homeoffice und das Reduzieren von Kontakten besonders wichtig. Mehr denn je wird dadurch deutlich, welche Vorteile die Digitalisierung von Prozessen auch in der Kommunikation mit Steuerberater mit sich bringt:
Pendelordner ade! Die Vorteile eines digitalen Belegaustauschs liegen klar auf der Hand – Zeit und Aufwand wird gespart. Summiert man, auf was man alles verzichten kann – der Transport des Pendelordners zum Berater, die Ordner selbst, Papier- und Druckkosten, Schränke, Lagerfläche, zusätzliches Verwaltungspersonal – merkt man, dass man wirklich Geld sparen kann. Scanne ich meine Belege direkt ein, erstelle ich Rechnungen elektronisch oder speichere die digital empfangenen Dokumente in einem System, habe ich zudem eine viel bessere Sicherheit, alles erfasst zu haben und kann jederzeit nachschauen und die Belege einfacher finden.

Gerade in Zeiten wie diesen wird zudem vieles einfacher, wenn man „kontaktlos“ digital arbeiten kann, beispielsweise nicht extra Unterlagen zum Berater bringen muss und so den Kontakt reduzieren kann. Gleichzeitig können auch eigene Mitarbeiter auf diese digitalen Daten von überall, auch von zuhause aus, zugreifen und diese weiterbearbeiten. Will man Präsenzzeiten reduzieren, so ist die Digitalisierung ein großer Vorteil.

Wie funktioniert die Digitalisierung der Finanzprozesse? Das digitale Büro – online, papierlos, von zuhause aus klingt sehr verlockend, doch wie komme ich dahin? (mehr …)

erstellt am: 02.02.2021 | von: Martin Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung


Während der Corona Krise sind aktuell viele Arbeitnehmer im Homeoffice beschäftigt. Doch was kann im Rahmen dieser Tätigkeit zuhause steuerlich abgesetzt werden? Wie sieht es mit häuslichem Arbeitszimmer, Arbeitsecke oder Schreibtisch und Büromöbeln aus? (mehr …)

erstellt am: 01.05.2020 | von: Silke Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, CoronaInfo


Sie sind vom Corona-Virus und den entsprechenden Maßnahmen betroffen? Wir fassen für Sie zusammen, was Sie aktuell tun können.

Durch die Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus sind durch den Shut-Down viele Unternehmen betroffen:

  • Ausfall von Arbeitnehmern, von Absatzmärkten, ggf. auch Engpässe bei Lieferungen
  • Insbesondere in Hotel- und Gaststättenbetrieben vielfache Stornierungen in bisher nie dagewesener Höhe und aktuell geplante Schließungen
  • Vielfach Geschäftsschließungen im Einzelhandel

(mehr …)

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden