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Mit der Überbrückungshilfe III Plus können Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler vom 1. Juli bis 30. September 2021 eine weitere Förderung – analog zur Überbrückungshilfe III erhalten. Einige Dinge verändern sich allerdings gegenüber der Überbrückungshilfe III, wie dem aktuellen FAQ-Katalog zu entnehmen ist.

Wir fassen die wichtigsten Aspekte für Sie zusammen.

Antragsvoraussetzungen

Auch die Überbrückungshilfe III Plus richtet sich an Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler (bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020) die einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch aufweisen. Antragsberechtigt sind diese dann, wenn der Umsatzeinbruch im Vergleich zu dem Referenzmonat im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent beträgt.

Was wird erstattet

Es handelt sich um einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten, gedeckelt auf einen maximalen Förderbetrag von 10 Millionen Euro pro Monat.

Die Höhe der Erstattung ist wieder nach der Höhe des Umsatzeinbruch gestaffelt:

  • bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten

 

Zusätzlich zur Fixkostenerstattung ist ein Eigenkapitalzuschuss möglich, wenn der monatliche Umsatzeinbruch innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis September 2021 mindestens 50 Prozent beträgt.

Dabei wird für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem die Schwelle erreicht wurde, zusätzlich folgender Aufschlag auf die Überbrückungshilfe gewährt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Dabei müssen die entsprechenden Monate nicht unmittelbar aufeinander folgen. Voraussetzung ist allerdings, dass in diesen Monaten die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde.

Auch die Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender werden aufrechterhalten.

Zudem gibt es gewisse branchenspezifische Sonderregelungen, die nochmals angepasst wurden.

Neu ist eine „Restart-Prämie“
Alternativ zur bisherigen Personalkostenpauschale von 20 Prozent der Fixkosten kann eine sogenannte „Restart-Prämie“ beantragt werden, wenn für die Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt, neues Personal eingestellt oder die Beschäftigung anderweitig wieder erhöht wird. Hier sollen Unternehmen auf Basis der Differenz zwischen tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen entsprechenden Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können (voraussichtlich bis zu 60 Prozent im Monat Juli, 40 Prozent August und 20 Prozent im September). Lohnerhöhungen und Sonderzahlungen an die Beschäftigten werden bei dem Vergleich der Personalkosten nicht berücksichtigt.

Einschränkungen bei den förderfähigen Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Der Umfang der geförderten Aufwendungen zu Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen wurde im Anhang 3 der FAQ konkretisiert. Nur die dort aufgeführten Leistungen sind noch förderfähig (abschließende Aufzählung). Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind dabei nur noch förderfähig, wenn sie der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.

Weiterhin gilt, dass in diesem 3-monatigen Förderzeitraum Kosten für Digitalisierung nur in Höhe von insgesamt 10.000 Euro förderfähig sind.

Neustarthilfe Plus bleibt Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus

Zudem wird der Vorschuss im Rahmen der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 erhöht. Dies ist daher eine Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.

Antragstellung

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus erfolgt – wie auch schon bei den anderen Überbrückungshilfen – über prüfende Dritte, also zum Beispiel über uns als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Neustarthilfe Plus kann wie auch zuvor die Neustarthilfe direkt durch die Soloselbständigen beantragt werden.

Es ist eine Abschlagszahlung bei Erstantragstellung bis zum 30. September 2021 in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung vorgesehen.

Eine gleichzeitige Beantragung von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus schließt sich aus, allerdings soll ein Wechsel nach Beantragung von Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus möglich, wenn diese vorteilhafter wäre.

Die Frist zur Antragstellung ist derzeit bis zum 31. Oktober 2021.
Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie diese Hilfen beantragen möchten – wir unterstützen Sie gerne dabei.

erstellt am: 18.08.2021 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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