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Nach wie vor ist Corona ein brennendes Thema und hat weiterhin deutlich negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Menschen und Unternehmen in Deutschland. Daher gelten auch zunächst bis März 2022 einige steuerliche Erleichterungen für diejenigen, die negativ betroffen sind.

Bereits Ende November 2021 wurde beschlossen, dass die Bezugsdauer und die Erleichterungen der Kurzarbeit für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert werden (Kurzarbeitergeld­verlängerungs­verordnung – KugverlV).

  • So besteht die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten zu nutzen.
  • Die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden bis zum 31. März 2022 verlängert (erhöhtes Kurzarbeitergeld, erleichterte Voraussetzungen für die Anmeldung von Kurzarbeit etc.).
  • Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommenen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden allerdings nicht mehr wie bisher vollständig, sondern nur noch bis zur Hälfte erstattet.

Zudem hat das Bundesministerium für Finanzen im Dezember zwei Schreiben veröffentlicht, welche die Grundlage für eine Verlängerung der bisherigen Steuererleichterungen und Fördermaßnahmen legen.

Im BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 werden die Regelungen der Schreiben vom 09. April 2020 und 26. Mai 2020 sowie 18. Dezember 2020 verlängert. Dies betrifft bzw. verlängert vor allem folgende Maßnahmen:

  • Aufstockung von Kurzarbeitergeld und vereinfachte Regelungen zur Kurzarbeit
  • Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie
  • Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
  • Erleichterte steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
  • Regelungen zur Arbeitslohnspende, sowie zu Aufsichtsratvergütungen
  • Förderungen der Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
  • Erleichterung des Verlustausgleichs aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung

Im Schreiben vom 07. Dezember 2021 werden ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.  März 2020 folgende Maßnahmen verlängert:

  •  Zinslose Steuerstundungen bis 31. März 2022
    Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch Corona wirtschaftlich negativ betroffen sind, können eine Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern beantragen. Die Stundung kann bis zum 31. März 2022 gewährt werden. Entsprechende Stundungsanträge müssen bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden.
  • In besonderen Fällen können über den 31. März 2022 hinaus auch Anschluss-stundungen bzw. entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum 30. Juni 2022 getroffen werden.
    Für die Finanzbehörden gilt hier, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen „keine strengen Anforderungen“ zu stellen sind. Ebenso kann auf Stundungszinsen verzichtet werden und auch Vollstreckungsmaßnahmen sollen zunächst ausgesetzt werden.
  • Vollstreckungsaufschub bis 31. März 2022 und Verzicht auf Säumniszuschläge
    Angesichts der Corona-Situation sollen die Finanzbehörden weiterhin in Fällen, dass ein Steuerschuldner nachweislich negativ durch Corona betroffen ist, von der Vollstreckung zunächst bis 31. März 2022 absehen und auch die entsprechenden Säumniszuschläge erlassen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen ist ggf. auch eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis 30. Juni 2022 möglich – wiederum ohne Säumniszuschläge.
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
    Wer aktuell negativ wirtschaftlich von Corona betroffen ist, kann zudem einen Antrag auf eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2021 und 2022 stellen. Auch hier gilt wieder, dass großzügig – ohne strenge Anforderungen – bei der Nachprüfung der Voraussetzungen vorgegangen werden soll. Ein gewisser Nachweis muss zwar vorgelegt werden, die Anpassungen sollen dann aber zügig und unkompliziert gewährt werden.

 

 

 

 

erstellt am: 03.01.2022 | von: Kanzlei
Kategorie(n): CoronaInfo

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