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Die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Überbrückungshilfen steht an. Jeder, der eine Überbrückungshilfe beantragt und erhalten hat, ist verpflichtet, eine entsprechende Schlussabrechnung zu erstellen. Hier müssen nun tatsächliche Zahlen und Umsatzentwicklungen berücksichtigt werden – die Anträge basierten in vielen Bereichen auf Prognosen und Schätzungen.

Wichtig: Sollte die Schlussabrechnung nach einer bewilligten Überbrückungshilfe nicht eingereicht werden, wird die Bewilligungsstelle die ausgezahlte Überbrückungshilfe zurückfordern.

Wie funktioniert die Schlussabrechnung?

Vorgesehen war, dass die Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe bzw. auf November- und Dezemberhilfen) in einem zweistufigen Verfahren erfolgen sollen, bestehend aus Erstantrag und Schlussabrechnung.

Dies hatte vor allem den Grund, dass die beantragten Summen auf Grundlage von Umsatzschätzungen bzw. Schätzungen der Fixkosten bewilligt wurden. Ein Abgleich der gewährten Zuschüsse (aufgrund des Erstantrags) und den endgültigen Zuschüssen (aufgrund der Schlussabrechnung) ist daher im Nachgang notwendig.

Die Schlussabrechnungen der verschiedenen Coronahilfen erfolgen als sogenannte Paketlösungen – also gebündelt und nicht für jede Hilfe einzeln.

Es gibt zwei „Pakete“:

Paket 1: Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie für die November- und Dezemberhilfe.

Paket 2: Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus bis IV.

 

Zeitplan

Die Abrechnung der ersten Überbrückungshilfen (Paket 1: Überbrückungshilfe I, II, III sowie November- und Dezemberhilfe) kann bereits seit dem 05.05.2022 erfolgen und muss bis 31.12.2022 abgeschlossen sein.

Die Abrechnung der späteren Überbrückungshilfen III Plus und IV wird voraussichtlich ab Juli und ebenfalls bis 31.12.2022 möglich sein.

Hinweis: Auch wenn die Abrechnung im Paketmodell erfolgt, so müssen dennoch für jedes Förderprogramm einzeln die endgültigen Förderbeträge ermittelt werden. Hierzu werden die endgültigen Umsätze und Fixkosten betrachtet und offengelegt.

 

Wer macht die Schlussabrechnung?

Die Beantragung der Hilfen wurde durch prüfende Dritte, wie uns als Steuerberater vorgenommen. Für unsere Mandanten werden wir daher auch die entsprechende Schlussabrechnung erstellen. Die Abrechnungen müssen durch uns elektronisch über das Antragsprotal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eingereicht werden.

 

Kommen Rückzahlungen auf mich zu oder kann ich auch weitere Auszahlungen erhalten?

Bei der Überbrückungshilfe I kann es nach den bisherigen Regelungen ausschließlich zu Rückzahlungen aber nicht zu weiteren Auszahlungen (Erstattungen) kommen.

Für die anderen Hilfen – sofern eine tatsächlich höhere Summe nachgewiesen wird – könnte es zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder gar zu einer Nachzahlung kommen.

 

Welche Daten sind relevant für die Schlussabrechnung?

Die coronabedingten Umsatzeinbrüche werden genau nachgewiesen. Wichtig ist hier, dass deutlich werden muss, dass die Einbrüche in den jeweiligen Fördermonaten tatsächlich coronabedingt waren. Es muss dargelegt werden, inwieweit staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 3G, 2G+) oder vergleichbare Maßnahmen (z. B. Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) den Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigten. Bei der November- und Dezemberhilfe kommt hinzu, dass die Antragsteller tatsächlich vom coronabedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen waren.

Ein zweiter Fokus liegt auf den Fixkosten, denn die Überbrückungshilfen basieren auf erstattungsfähigen Fixkosten. Neben den Bestell- und Ausführungsdaten sind die Eingangsrechnungen und die Zahlungsbelege vorzuhalten. Es ist damit zu rechnen, dass u. a. folgende geltend gemachte Fixkosten intensiver von den Bewilligungsstellen geprüft werden:

  • Notwendige Instandhaltung, Wartung
  • Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Investition in Digitalisierung
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen
  • Warenwertabschreibung auf Umlaufvermögen

Ist ein Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III (und umgekehrt) möglich?

Gesetzlich erlaubt ist es, dass Unternehmen nachträglich zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III wählen können – je nachdem, welches das vorteilhaftere Programm ist. Dies gilt nur für Antragstellende, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind und auch einen Antrag für eines der beiden Programme gestellt und bewilligt bekommen hatten. Das nachträgliche Wahlrecht kann nur noch bis zum 15.06.2022 ausgeübt werden – dies dann in der Schlussabrechnung.

Achtung! Transparenzregister!

Ein Hinweis noch: Soweit Antragsteller für die Überbrückungshilfe sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten sind (z.B. GmbH, UG, KG, OHG), muss auch die Eintragung ins Transparenzregister bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen oder spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung eingereicht wird, damit sie bei der Prüfung auch vorliegt.

erstellt am: 10.06.2022 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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