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Verlängerung der Überbrückungshilfe bis September

Aufgrund der aktuellen Situation und weiterhin andauernder Corona-bedingten Schließungen bzw. Einschränkungen in einigen Branchen hat die Bundesregierung beschlossen, die Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 zu verlängern. Unter dem Namen Überbrückungshilfe III Plus sollen ab Juli 2021 die bisherigen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III weitgehend übernommen und um eine Restart-Prämie zusätzlich ergänzt werden. Mit dieser sollen Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Ebenfalls wird die Neustarthilfe bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Was bringt die Überbrückungshilfe III Plus?

Die bestehende Förderung soll fortgeführt und – nach heutigem Stand – zu den gleichen Bedingungen wie bei der Überbrückungshilfe III gewährt werden.

  • Für die Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt.
  • Die Beantragung soll über das Portal über prüfende Dritte, d.h. z.B. uns als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, erfolgen.
  • Die Fördersumme wird gedeckelt sein, allerdings wird die Obergrenze für die Förderung erhöht.
    Hier greift künftig die Bundesregelung zum Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, können dann bis zu 40 Mio. EUR als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Zusätzlich mit der bisherigen Obergrenze von bis zu 12 Mio. EUR beträgt der maximale Fördersumme künftig in der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus dann 52 Mio. EUR.

Neuerungen gibt es vor allem in folgenden Bereichen:

  • Personalkostenhilfe – „Restart-Prämie“
    Zusätzlich zur bisherigen Personalkostenpauschale kann eine Förderprämie beantragt werden, wenn für die Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt, neues Personal eingestellt oder die Beschäftigung anderweitig wieder erhöht wird. Hier sollen Unternehmen auf Basis der Differenz zwischen tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen entsprechenden Zuschuss zur Personalkostenpauschale erhalten können (voraussichtlich bis zu 60 Prozent im Monat Juli, 40 Prozent August und  20 Prozent im September) .
  • Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 EUR monatlich für insolvenzabwendende Maßnahmen (Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit) sollen ebenfalls geltend gemacht werden können.
  • Zudem soll die Neustarthilfe für Soloselbstständige ebenso bis 30. September 2021 verlängert werden. Hierbei wird die Förderhöhe angepasst von bis zu 1.250 Euro pro Monat (bisher für Januar bis Juni 2021) auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die entsprechende Antragstellung wird vorbereitet und die FAQs ausgearbeitet, so dass wir hier gespannt auf die Details warten.

Gerne informieren wir Sie dann wieder in unserem Blog.

Zur Pressemitteilung:  https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/b375b46a-1cba-495b-b4f8-a87b264001f4

 

 

 

erstellt am: 10.06.2021 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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