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Nach der Ankündigung wurde lange auf die finalen Regelungen gewartet: Am 15.10.2024 ist nun das finale Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht worden, das genau festlegt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 konkret zu achten ist. Gegenüber dem bisher vorliegenden Entwurf gibt es einige Nachbesserungen bzw. Änderungen. Auch einige Hinweise aus der Praxis wurden aufgegriffen und berücksichtigt. Wir fassen kurz die wichtigsten Regelungen zusammen.

Durch das Wachstumschancengesetz steht bereits fest, dass ab dem 01.01.2025 verpflichtend die E-Rechnung für die Leistungen zwischen zwei Unternehmern kommt, sofern beide im Inland ansässig sind (mit Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG und einigen wenigen Ausnahmeregelungen). Das BMF-Schreiben konkretisiert dieses Gesetz und legt Grundsätze zur Anwendung von Seiten der Finanzverwaltung fest. Bereits zum Sommer gab es einen Entwurf, damit Unternehmen sich darauf einstellen konnten.

Die grundlegenden Eckpunkte sind gleichgeblieben und gelten wie geplant.

Was ist eine E-Rechnung?

Die E-Rechnung muss als strukturiertes, maschinell auslesbares Format vorliegen. Eine per E-Mail übermittelte PDF-Datei stellt ab 2025 keine „elektronische Rechnung“ mehr dar. Grundsätzliche Anforderungen an die Inhalte der Rechnungen gelten – unabhängig von der Art der ausgestellten Rechnung – unverändert, d.h. gemäß den inhaltlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG . Die bisherigen elektronischen Formate wie XRechnung oder das hybride Format „ZUGFeRD“ (mit xml Datei und einer lesefreundlichen Darstellung) wären z.B. denkbar.

Eine Papierrechnung (zuvor vorrangig) ebenso wie andere Formate (PDF, was vorher mit Einwilligung möglich war) gelten als „Sonstige Rechnungen“ und sind nachrangig. D.h. die E-Rechnung ist künftig „Standard“, sowohl für die Rechnungserstellung als auch für den Rechnungsempfang.

Es gelten gewisse Übergangsregelungen:

  • ab 01.01.2025 gilt eine Empfangspflicht für alle. Eine Ausstellung einer „Sonstigen Rechnung“ ist möglich (Papierrechnung wie bisher ohne Einverständnis, andere sonstige Formate mit Zustimmung des Empfängers)
  • ab 01.2027 bis Ende 2027

Für Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 800.000 EUR sind in dieser Zeit ebenfalls noch Papierrechnungen und sonstige Formate mit Zustimmung d. Empfängers möglich.

Ab einem Umsatz 800.000 EUR besteht bereits die Ausstellungspflicht für die E-Rechnung

Das EDI-Verfahren ist bis Ende 2027 möglich, ggf. ab 2028 in angepasster Variante (noch nicht sicher)

  • ab 01.01.2028 sind nur E-Rechnungen möglich

Die Zustimmung im Rahmen der Übergangsphasen kann schriftlich erfolgen – eine bestimmte Form ist aber nicht nötig (d.h. AGB wären denkbar, oder aber auch die konkludente Einwilligung, d.h. etwa durch Annahme der Rechnung und Zahlung).

Welche Umsätze/ Leistungen sind betroffen?

Es gilt, dass nur Leistungen von im Inland ansässigen Unternehmen an im Inland ansässige Unternehmen oder in einem in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiet  der E-Rechnungspflicht unterliegen.

D.h. keine E-Rechnung ausgestellt werden muss bei:

  • Leistungen/ Rechnungen an Privatpersonen
  • Rechnungen an ausländische Unternehmer
  • Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR, auch im B2B Bereich)
  • Fahrausweisen (auch im B2B Bereich)
  • steuerfreien oder teilweise steuerfreien Umsätzen ( z.B. Arztleistungen)

Wer muss alles E-Rechnungen empfangen können?

Alle inländischen Unternehmen bzw. Unternehmer müssen ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit schaffen, E-Rechnungen empfangen zu können. Beim Versand von E-Rechnungen ist nicht mehr die Zustimmung des Empfängers notwendig, sofern für den Aussteller die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen besteht.

Die Unternehmereigenschaft gilt auch für atypische Unternehmen bzw. Unternehmer:

  • Kleinunternehmer (nach § 19 UstG) sollen voraussichtlich ausgangsseitig keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung haben (eine Ausnahme soll hierfür mit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 34a Satz 1 UStDV geschaffen werden). Diese gilt aber nur für die Ausstellung der Rechnung. Eine Empfangspflicht besteht auch für den Kleinunternehmer, und zwar ab 01.01.2025.
  • Sie gilt auch für Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Sie gilt für Reiseleistungen.
  • Die Empfangspflicht gilt auch wenn nur steuerfreie Leistungen erbracht werden, d.h. auch für Vermieter oder Photovoltaik-Anlagen-Betreiber.
  • Auch Vereine müssen E-Rechnungen empfangen können.

Sollte der Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung verweigern oder nicht in der Lage sein, diese korrekt zu empfangen, hat er kein Anrecht auf eine sonstige Rechnung. Der Rechnungssteller hat zudem seiner umsatzsteuerlichen Pflicht damit Genüge getan.

Wie kann ich E-Rechnungen empfangen?

Laut BMF-Schreiben reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach hat, mit dem er E-Rechnungen empfangen kann. Dieses Postfach muss zwar laut BMF kein gesondertes E-Mail-Postfach sein, sondern die E-Rechnung kann auch auf ein gemischt genutztes Postfach laufen.

In diesem Zusammenhang möchten wir aber darauf hinwiesen, dass zum einen eine langfristige revisionssichere Archivierung der E-Rechnung (mind. 12 Jahre) gewährleistet sein muss. Zum anderen muss bei Betriebsprüfungen ggf. Zugriff darauf gegeben werden. Die E-Rechnung muss außerdem in ihrer ursprünglichen Form, unveränderbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden.

Welche sonstigen Regelungen sind aus dem neuen BMF-Schreiben relevant?

Flexible Übermittlungswege

Das BMF-Schreiben konkretisiert, dass die Übermittlung der E-Rechnung flexibel gestaltet werden kann. So ist ein E-Mail-Versand möglich, aber jedoch auch andere Übertragungsarten sind denkbar, z.B. der Download von Rechnungen auf einer Plattform oder die die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen o.Ä.

Vereinfachungen bei Dauerrechnungen (z.B. bei Vermietung)

Rechnungen, die vor dem 01.01.2027 ausgestellt wurden behalten ihre Gültigkeit, d.h. es muss keine initiale E-Rechnung erstellt werden. Eine E-Rechnung muss erst dann erstellt werden, wenn sich Rechnungsangaben ändern. Hierdurch soll eine gewisse Bürokratieentlastung erfolgen. Im Falle der gewerblichen Vermietung wäre erst dann eine E-Rechnung erforderlich, wenn sich Änderungen ergeben, wie z.B. Mieterhöhungen.

Rechnungskorrekturen bzw. Vorsteuerabzug

Wird keine korrekte E-Rechnung ausgestellt, ist der Vorsteuerabzug „in Gefahr“. Wurde eine Papierrechnung oder sonstige Rechnung ausgestellt, kann diese aber korrigiert werden. Ebenso ist es kein Problem, wenn eine Datei zu einer E-Rechnung mehrfach versendet wird, sofern sich der Inhalt nicht ändert (also wenn z.B. aus Versehen mehrere E-Mails gesendet wurden).

 Wie erkenne ich, ob ein Geschäftspartner unter die E-Rechnungspflicht fällt?

Das BMF hat hierzu explizit betont, dass die allgemeinen kaufmännischen Sorgfaltspflichten ausreichen und keine weiteren Recherchen vorgenommen werden müssen. Was beispielsweise die Unternehmereigenschaft, Inlandseigenschaften oder Umsatzgrenzen betreffen, reicht es aus, sich auf die verfügbaren und zugänglichen Informationen (wie USt-IdNr., Vorjahresumsatz bzw. übliche Größe des Unternehmens) zu verlassen

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erstellt am: 06.11.2024
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Betriebswirtschaftliche Beratung & Analyse


Wer aktuell energetische Sanierungen vornimmt, kann unter bestimmten Bedingungen von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Sanierungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch Energie sparen, sollen im Rahmen des Klimaschutzpakets gefördert werden. Ein Steuerbonus von bis zu 20 Prozent der Sanierungsmaßnahme (max. 40.000 EUR) ist in vielen Fällen eine Alternative zu den bisherigen Förderprogrammen.

Wichtig: Der seit 2020 geltende Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen erfordert, dass der ausführende Handwerksbetrieb dem Bauherrn als Nachweis für die Förderung eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsmaßnahme ausstellt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt werden.

Da dieses Thema zurzeit viele Handwerker bewegt, möchten wir gerne nochmals über den Hintergrund der Förderung informieren.

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Sie sind vom Corona-Virus und den entsprechenden Maßnahmen betroffen? Wir fassen für Sie zusammen, was Sie aktuell tun können.

Durch die Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus sind durch den Shut-Down viele Unternehmen betroffen:

  • Ausfall von Arbeitnehmern, von Absatzmärkten, ggf. auch Engpässe bei Lieferungen
  • Insbesondere in Hotel- und Gaststättenbetrieben vielfache Stornierungen in bisher nie dagewesener Höhe und aktuell geplante Schließungen
  • Vielfach Geschäftsschließungen im Einzelhandel

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Durch die Ausbreitung des Corona-Virus ist die Weltwirtschaft inzwischen erheblich belastet. Produktionsstillstände, Lieferverzögerungen, Arbeitsausfälle durch Quarantäne-Maßnahmen betreffen inzwischen einige Unternehmen weltweit. Auch in Deutschland sind die Auswirkungen spürbar. Die Bundesregierung möchte daher die negativen Folgen abfedern und hat sich auf ein entsprechendes Maßnahmenpaket geeinigt. Dies dient zur Vermeidung von Massenarbeitslosigkeit und Insolvenzen bei Stillstand von einigen Betrieben – ähnlich wie schon in der Wirtschaftskrise 2007. Dazu soll unter anderem die Auszahlung von staatlichem Kurzarbeitergeld erleichtert und länger ermöglicht werden. Wir erklären, wie dies genau funktionieren wird.

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Jeder Unternehmer bibbert ein wenig, wenn eine Betriebsprüfung ins Haus steht. Wurden alle meine Aufwendungen richtig verbucht, so dass der Betriebsprüfer nichts zu bemängeln hat? Hier ist die sogenannte Präsentiertellertheorie wichtig.

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Schon lange ist es für die Bundesregierung ein Ziel, Steuerschlupflöcher und strategische Steuergestaltung insbesondere bei grenzüberschreitenden Formen so einzudämmen, dass Betrug und Steuerhinterziehung ein Riegel vorgeschoben wird. Das BMF hat im Herbst 2019 einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingebracht. Damit soll eine EU-Richtlinie (sog. Amtshilferichtlinie, ergänzt durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25. Mai 2018) in nationales Recht umgesetzt werden. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen am 20.12.2019 zugestimmt.
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Ein Schwerpunkt des kürzlich beschlossenen Klimapakets liegt auf dem Thema Mobilität und Beförderung, denn dies macht einen wesentlichen Teil der CO2 Emissionen aus. Eben dieser CO2 Ausstoß soll nun versteuert werden, was eine gewisse Mehrbelastung der Bürger mit sich bringt.
Daher hat die Regierung beschlossen, an einigen Stellschrauben zu drehen um diese Mehrbelastung wieder auszugleichen. Aktuell verhandelt ein Vermittlungsausschuss. Was ist genau geplant und wie ist der Stand? (mehr …)

erstellt am: 16.12.2019 | von: Katrin Kunz
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Betriebswirtschaftliche Beratung & Analyse


Kürzlich berichteten wir bereits, dass mit Blick auf die elektronische Kasse künftig die neue Technische Sicherheitseinrichtung TSE notwendig sein soll, ggf. bereits ab nächstem Jahr für bestimmte Kassensysteme. Nachdem die Vorgaben für elektronische Kassen nochmals konkretisiert wurden, galt ursprünglich, dass ab 01.01.2020 und in Ausnahmefällen ab 01.01.2022 die Geräte mit einer zertifizierten TSE umgerüstet werden müssen. Hier ist nun auf Bund-Länder-Ebene entschieden worden, dass es zunächst einen Aufschub bis zum 30.09.2020 gibt. (mehr …)


Am 8. November 2019 hat der Bundesrat der Reform der Grundsteuer zugestimmt, so dass nun alle Weichen entsprechend gestellt sind. Das Paket, bestehend aus der Grundgesetzänderung sowie der Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes kann wie geplant in Kraft treten.

Was ändert sich durch die Reform, wann, und welche Punkte sind noch offen?

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Kürzlich hat die Bundesregierung ein Klimapaket verabschiedet, über dessen Tragweite in den Medien viel diskutiert wurde. Wir wollen an dieser Stelle die steuerlichen Aspekte des Paketes beleuchten. In einem Regierungsentwurf wurden nun erste Weichen gestellt, wie die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen sind. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Themen der energetischen Gebäudesanierung – erste Maßnahmen sollen schon ab 2020 gelten. (mehr …)


Die Bedeutung des Preises für den Erfolg des Unternehmens wird oftmals unterschätzt. Dabei hat bereits eine kleine Veränderung des Preises einen großen Effekt auf die Profitabilität des Unternehmens. Ein kleines Beispiel verdeutlicht dies: (mehr …)


Ein gewisses Risiko gehört zum Unternehmertum dazu. Wenn man selbstständig ist – sei es, dass man sich als Existenzgründer selbstständig gemacht hat, oder man einen Betrieb im Rahmen einer Unternehmensnachfolge bzw. durch Kauf übernommen hat, ist daher ein durchdachtes Risikomanagement unerlässlich. Sowohl bei der Gründung bzw. beim Geschäftsstart, aber auch gerade im laufenden Betrieb! Wie manage ich meine Risiken effizient? (mehr …)


Es ist Sommerzeit und gerade im Sommer stehen für viele Unternehmen Veranstaltungen an. Ob Betriebsausflüge, Sommerfeste oder Firmenjubiläen, Events sind beliebt auch als Maßnahme zur Stärkung eines guten Betriebszusammenhalts. Ein gemeinsames Event ist wichtig für ein gutes Betriebsklima, die Motivation der Mitarbeiter und die Bindung an das Unternehmen. Auch der Gesetzgeber fördert durch Steuerbegünstigungen gewisse Veranstaltungen. Gleichzeitig gilt es einiges zu beachten: Welche Leistungen bzw. Zuwendungen an die Mitarbeiter müssen versteuert werden? Was sind steuerbegünstigte Betriebsveranstaltungen? Wer kann und sollte eingeladen werden? (mehr …)


Nach wie vor gibt es aktuell viele Unternehmen, die sich der Krise befinden, wirtschaftlich schwächeln und die aufgrund mangelnder finanzieller Reserven mittelfristig auf die Insolvenz zusteuern. Bevor es jedoch in die Insolvenz geht, kann vieles zur Rettung getan werden. Im Rahmen einer Unternehmenssanierung kann das Unternehmen finanziell und strukturell neu aufgestellt werden um die Insolvenz zu vermeiden. Dabei gibt es eine Vielzahl an möglichen Maßnahmen und Strategien, die wir Ihnen vorstellen wollen. (mehr …)


Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, wurde zwar schon im vergangenen Jahr verabschiedet, ist aber sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer aktuell von hoher Relevanz. Staatlich geförderte Betriebsrenten werden durch das Gesetz in den Mittelpunkt gerückt und diese Form der betrieblichen Altersvorsorge so auch für Mitarbeiter kleinerer Betriebe attraktiv und erstrebenswert gemacht. Doch was genau bedeutet das BRSG und welcher Handlungsbedarf besteht aktuell? (mehr …)

erstellt am: 27.05.2019 | von: Rudolf Streif
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Betriebswirtschaftliche Beratung & Analyse

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