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Aktuell gibt es nachträgliche Änderungen zur Überbrückungshilfe III zu vermelden. Sie betreffen die Förderbedingungen, die bisher nicht gesetzlich geregelt sind, sondern in FAQs konkretisiert und regelmäßig angepasst werden. Am 30.06.2021 erfolgte jüngst eine Anpassung, die im Bereich der Instandsetzungen für Antragsteller ggf. nachteilige Änderungen mit sich bringt. Insbesondere wurde nun explizit konkretisiert, dass Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten nicht angesetzt werden dürfen, sofern sie nicht ursächlich im Zusammenhang mit Corona stehen.

Mit der Überbrückungshilfe III hat die Bundesregierung Anfang des Jahres 2021 eine zusätzliche Förderung für die Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, entwickelt. Eine Förderung erfolgt je nach Konstellation mit anderen Förderungen für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Im Rahmen dieser Förderung wurden bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % bestimmte Fixkosten mit einem pauschalen Prozentsatz gefördert.

Nicht förderfähig gemäß diesen neuen Regelungen sind seit 30.06.2021: Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Fixkosten-Ziffer 16)

  • Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeits- oder Brandschutz) dienen.
  • Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.

Auch im Bereich der baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind nun nicht mehr förderfähig (30.06.2021):

  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
  • Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

Wir empfehlen allen Antragstellern, die Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III angesetzt haben oder aktuelle Änderungsanträge stellen möchten, genau zu prüfen, was angesetzt werden kann und wie sich die aktuelle Konkretisierung auf die bereits bewilligten Mittel auswirken könnte.

erstellt am: 26.07.2021 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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