Im Jahr 2020, gleich zu Beginn der Corona-Krise konnten Unternehmen eine Soforthilfe des Landes erhalten. Diese Soforthilfe – d.h. für Unternehmen in Baden-Württemberg über die L-Bank – richtete sich an Unternehmen, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind und massive Liquiditätsengpässe erlitten haben. Für diese wurde diese Hilfe schnell und formlos gewährt, damit die Unternehmen aktuellen Zahlungsverpflichtungen nachkommen konnten. Je nach Größe konnten Unternehmen und Solo-Selbständige Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten.
Die Mittel wurden damals bewilligt unter Ankündigung, dass es ggf. zu Nachprüfungen kommen kann, ob die Mittelempfänger berechtigt waren, ob die Höhe der Finanzhilfe korrekt war oder ob möglicherweise Rückzahlungen vorgenommen werden müssen. Diese stichprobenhaften Prüfungen starten nun – erste unserer Mandanten wurden aufgefordert, entsprechende Berechnungen und Antragsgrundlagen zur Nachprüfung des Berechtigungsnachweises vorzulegen.
Doch auch Unternehmen und Soloselbständige, die nicht in die Stichprobe der L-Bank fallen, sind verpflichtet zu melden, wenn rückwirkend betrachtet, die Voraussetzungen für die Zuschüsse nicht mehr bzw. nicht in voller Höhe vorliegen.
Zu Beginn des Lockdowns war es für viele Unternehmen nicht abzusehen, wie lange Schließungen andauern würden und in welcher Form ihr Geschäft dadurch beeinträchtigt würde. Die Bezifferung der Höhe vom Umsatzausfällen und Liquiditätsbedarf im Rahmen der Soforthilfe war daher schwierig. Aktuell sollte daher rückwirkend geprüft werden, ob eventuell zu hohe Hilfen beantragt wurden und ob ggf. Rückzahlungen vorgenommen werden müssen – auch zur Vermeidung von Geldstrafen oder gar Freiheitsstrafen. Denn die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht bei einem geringeren Liquiditätsengpass als im Antrag angenommen, fällt unter den Subventionsbetrugstatbestand des § 264 StGB.
Wir gehen davon aus, dass unabhängig von der aktuellen stichprobenhaften Überprüfung auch bei kommenden Betriebsprüfungen die Berechtigung zur Soforthilfe ein Prüfungsschwerpunkt sein dürfte. Im Rahmen der Steuererklärung sind ebenfalls die Angaben über die vereinnahmten Corona-Hilfen zu machen.
Details über die Voraussetzungen, FAQs und Berechnungsgrundlagen finden Sie unter