Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

In der aktuellen Situation sind Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KuG) leider immer noch für viele Unternehmen ein großes Thema. Grundsätzlich wurden viele Sonderregelungen, die für Kurzarbeitergeld in der Corona-Pandemie seit 2020 galten, auch für 2021 verlängert. Auf einige Punkte möchten wir im Speziellen nochmal eingehen, die für Sie als Unternehmen aktuell relevant sein könnten, insbesondere den Hinzuverdienst sowie Themen betreffend den Urlaubsanspruch.

Viele Regeln, wie die vereinfachten Bezugsvoraussetzungen und Regelungen zum erhöhten Kurzarbeitergeld, gelten auch für dieses Jahr.

Hier finden Sie nochmal eine Übersicht über die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld.http://www.himmelsbach-streif.de/kug

1. Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld
Aktuell gilt (ab 01.01.2021): Wer im Bezugszeitraum von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung ausübt, kann nur noch im Rahmen der Minijob-Regelungen anrechnungsfrei hinzuverdienen. Alle anderen Hinzuverdienste müssen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Die Mitteilungspflicht liegt hier eigentlich beim Beschäftigten.

Im vergangenen Jahr wurde als zusätzliche Erleichterung zeitlich befristet vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 beschlossen, dass die Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet wird. Diese Sonderregelung wurde nicht verlängert (hierüber informierten wir auch in unserem Newsletter).

In der Praxis hat daher im vergangenen Jahr bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes der Nebenverdienst kaum noch eine Rolle gespielt. Da nun aber diese Sonderregelung nicht mehr gilt, muss jetzt wieder ein besonderes Augenmerk auf die Hinzuverdienstgrenzen gelegt werden:

KuG wird nicht gekürzt:

– Hinzuverdienst im Rahmen der Minijob-Regelung (450 EUR)
– Hinzuverdienst ist zwar über Minijob-Grenze, aber die Beschäftigung im Nebenverdienst bestand bereits vor der Anmeldung des ersten Kurzarbeitszeitraum in 2020

In allen anderen Fällen muss das Kurzarbeitergeld angepasst werden.

Was bedeutet dies für Unternehmen?

Im Personalfragebogen zur Anmeldung sind Mitarbeiter verpflichtet, ihre Nebentätigkeiten einzutragen und bei Änderungen den Arbeitgeber zu informieren.

Falls Mitarbeiter ihrer Pflicht 2020 nicht ordentlich nachgekommen wären, so hätte dies im vergangenen Jahr in der Regel keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld gehabt.

Da für 2021 die Sonderregelung aber nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt im Rahmen der Minijob-Regelung gilt, empfehlen wir Ihnen zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen proaktiv nochmal zu überprüfen, inwieweit Ihre Beschäftigten Nebentätigkeiten ausüben, die das KuG mindern könnten.

2. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Temporär wurde ebenfalls geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Kurzarbeit die die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (zu 100 Prozent) bis 30.06.2021 erstattet. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde. Auch hier wird also ab Mitte des Jahres eine gewisse „Reduzierung“ erfolgen.

3. KuG und Urlaubsanspruch
Ein Thema, das ebenfalls aktuell heiß diskutiert wird, ist die Frage nach dem Urlaubsanspruch im Rahmen der Kurzarbeit. Entsteht ein Urlaubsanspruch auch in der Zeit, in welcher der Mitarbeiter aufgrund von Kurzarbeit nicht arbeitet – und wenn ja, in vollem Umfang?

Dieses Thema ist rechtlich umstritten, und wir als Steuerberater können und dürfen an dieser Stelle auch keine Rechtsberatung vornehmen.

Gerne mitgeben möchten wir Ihnen an dieser Stelle, dass es ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG Düsseldorf, 12.03.2021) gibt, nach welchem bei „KuG Null“ der Urlaubsanspruch gekürzt wird. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit nicht arbeitet (im entschiedenen Fall bei „KuG Null“), entstünde ihm demnach auch kein Urlaubsanspruch – der Gesamturlaub wäre entsprechend zu kürzen.

Mit diesem Urteil ist das Thema jedoch nicht abschließend geklärt, da Revisionen möglich sind und auch mit Reaktionen seitens der Arbeitnehmerverbände zu diesem Thema zu rechnen ist. Sollten Sie davon aktuell betroffen sein, empfehlen wir Ihnen, sich bei Bedarf arbeitsrechtlichen Beistand zu suchen.

Bei Fragen rund um das Thema stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten im Bereich Lohn natürlich gerne zur Verfügung.

erstellt am: 08.04.2021 | von: Corinna Brosamer
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 14:00 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden