Am 16.02.2022 wurde der Regierungsentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom Bundeskabinett verabschiedet und somit weitere steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Pandemie für 2022 in die Wege geleitet. Was wird verlängert?
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Wie bereits im vorherigen Newsletter berichtet, wurden die Regelungen zu Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Nun wird auch die steuerliche Förderung bzw. die steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz (EStG) nochmals verlängert. Hierbei geht es um die Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für die Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022.
Ebenso wurden Maßnahmen zur erweiterten Verlustverrechnung ebenso wie Investitionsfristen und Abschreibungsregelungen verlängert. Hierdurch sollen zusätzliche Erleichterungen und Investitionsanreize für Unternehmen geschaffen werden.
Neu sind zudem Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich. Außerdem wird die Homeoffice-Pauschale um ein Jahr verlängert.
Schließlich soll auch Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen noch einmal verlängert werden, um weitere drei Monate.