Wer in der Corona-Zeit viel von zuhause aus arbeitet, muss auch einige Dinge mit Blick auf Fahrtkosten (in der Einkommensteuererklärung) oder bei der Nutzung eines Dienstwagens beachten. Ein Dienstwagen bietet viele Vorteile, gleichzeitig kommen aber auf den Fahrzeugnutzer auch Kosten zu. Denn für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, das auch privat und für Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte genutzt werden darf, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist (sog. 1-Prozent-Regel). Steht das Fahrzeug nun Corona-bedingt viel in der Garage, kann hier gespart werden.
In der aktuellen Zeit arbeiten viele virtuell und von zuhause aus. Daher stellt sich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, Kosten für Arbeitszimmer abzusetzen oder von der neuen Homeoffice-Pauschale zu profitieren.
Soloselbständige können als sogenannte Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale von 7.500 EUR erhalten. Diese Hilfe richtet sich gezielt an solche Selbständige, die Januar bis Juni 2021 Corona bedingt zwar hohe Umsatzeinbrüche haben, aber geringe betriebliche Fixkosten aufweisen.
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Die Überbrückungshilfe III kann inzwischen beantragt werden (Stand 11.02.2021). Wir informieren über Antragsvoraussetzungen, Fördersummen und zeitlichen Rahmen. (mehr …)
Wie vom Koalitionsausschuss in der vergangenen Woche angekündigt, wird die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie bis Ende 2022 verlängert. Bisher wurde als Corona-Maßnahme verfügt, dass die Sonderregelung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Speisen an Ort und Stelle nur bis zum 30.06.2021 gelten soll. Der Bundestag hat nun beschlossen, dass dies bis 31.12.2022 weiter gelten soll. So sollen Erleichterungen für die schwer von der Krise getroffene Gastronomie-Branche geschaffen werden.
Der Corona-Lockdown hält an. Die Finanzhilfen sind sehr komplex und in der aktuellen Situation häufen sich daher die Fragen, wer welche Hilfsmittel erhalten kann. Das Bundesministerium für Finanzen bietet daher einen guten Überblick mit seinen Infografiken.
Quelle: Bundesfinanzministerium – Infografik: Schnelle Zuschüsse für jeden Corona-Monat
Mehr zur Überbrückungshilfe III finden Sie in unserem Blog hier: www.himmelsbach-streif.de/ueberbrueckungshilfe3/ (mehr …)
Es gibt Neues zur Dezemberhilfe: Diese ist im Wesentlichen eine Verlängerung der Mittel für die Unternehmen, die bereits auf Basis der Novemberhilfe antragsberechtigt sind. So sollen auch die Umsatzausfälle im Dezember kompensiert werden. Sie kann voraussichtlich ab Anfang Januar beantragt werden. Eine Verlängerung der Dezemberhilfe für das neue Jahr ist nicht vorgesehen – hier soll dann der „Umstieg“ auf die Überbrückungshilfe III erfolgen. Wichtig! Unternehmen und Selbständige, die erst durch den zweiten Lockdown ab 16.12.2020 von coronabedingten Schließungsmaßnahmen betroffen sind, NICHT antragsberechtigt. Sie können nur bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen die Überbrückungshilfe III erhalten.
Der zweite Lockdown ab Mittwoch, 16.12.2020, ist nun beschlossen und für Unternehmen, die nun wieder schließen müssen, stellen sich viele Fragen. Fragen nach finanzieller Unterstützung, Kurzarbeit und wie man aktuell Liquidität sichern kann. Wir stellen hier zusammen, was wir aktuell schon wissen und tun können. (mehr …)
Angesichts der nun beschlossenen Verlängerung der Schließung bis in den Dezember, wird zudem nach Ankündigung des Bundesfinanzministeriums auch eine Dezemberhilfe kommen. Hierbei sollen im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Referenzumsatzes vom Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt werden. Die Vorbereitungen für die Antragstellung laufen und werden voraussichtlich analog zur Novemberhilfe erfolgen. (mehr …)
Die Novemberhilfe für Unternehmen, die aktuell wieder schließen müssen, steht in den Startlöchern. Betrieben, denen der Novemberumsatz wegbricht, soll unbürokratisch geholfen werden, in dem sie eine Erstattung von bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes als Fixkostenpauschale erhalten können. Seit 25.11.2020 kann nun eine Antragstellung erfolgen – noch bis zum 31. Januar 2021. Erste Abschlagszahlungen sollen zeitnah erfolgen.
Mit dem neuerlichen Teil-Lock-Down werden viele betroffene Unternehmen vor existenzielle Probleme gestellt. Es bricht nun der Umsatz für November weg, doch gleichzeitig bleiben die meisten Fixkosten trotz der temporären Schließung bestehen. In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung daher bekannt gegeben, dass sie hier schnell und unbürokratisch für Hilfe sorgen will– in Form einer Kostenpauschale mit einer Erstattung von bis zu 75 % des Umsatzes. Hier finden Sie erste Infos darüber.
Für Unternehmen und Selbstständige aus dem Bereich der Schausteller, Marktkaufleute, aus der Event- und Veranstaltungsbranche sowie für Taxi- und Mietwagenunternehmen kann nun ein „Tilgungszuschuss Corona“ zur Abfederung der schwierigen Situation beantragt werden. Es handelt sich um einen Zuschuss zur Jahrestilgungsrate 2020 – d.h. Tilgungsraten, die im Jahr 2020 für solche Unternehmer anfallen, können unter bestimmten Bedingungen teilweise übernommen werden.
Wir erklären, was genau und in welcher Höhe gefördert werden kann.
Der Koalitionsausschuss hat aktuell eine Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Inzwischen sind die Antrags- und Förderbedingungen für die zweite Phase (Überbrückungshilfe II) veröffentlicht worden. Es wird deutlich, dass hier durch flexiblere Antragskriterien und Bedingungen voraussichtlich ein breiterer Kreis an Unternehmen diese Finanzhilfe beantragen kann. Wir informieren hier über die neuen Kriterien und wer davon profitiert.
Auch die Landeshilfe für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde mit Beschluss vom 15.09.2020 ausgeweitet und zudem weiter verlängert. Denn hier besteht nach wie vor dringender Bedarf für Liquiditäts- und Finanzhilfen für die betroffenen Unternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Außengastronomie- und Feriensaison mit den kommenden Herbst- und Wintermonaten dem Ende zu geht. Daher wird der dreimonatige Förderzeitraum nun um den Dezember 2020 (vorher bis einschließlich November 2020) ausgeweitet.
Alleinerziehende erhalten zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Dieser wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise befristet auf zwei Jahre von 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Was bedeutet dies für Alleinerziehende konkret? (mehr …)