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Schon lange ist es für die Bundesregierung ein Ziel, Steuerschlupflöcher und strategische Steuergestaltung insbesondere bei grenzüberschreitenden Formen so einzudämmen, dass Betrug und Steuerhinterziehung ein Riegel vorgeschoben wird. Das BMF hat im Herbst 2019 einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eingebracht. Damit soll eine EU-Richtlinie (sog. Amtshilferichtlinie, ergänzt durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25. Mai 2018) in nationales Recht umgesetzt werden. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen am 20.12.2019 zugestimmt.

Steuergestaltungen werden gerade im internationalen Kontext immer komplexer. Sie basieren auf steuerrechtlichen Regelungen verschiedener Staaten sowie unterschiedlichen Vergünstigungen und Steuersätzen. Werden Steuervergünstigungen gezielt genutzt und strategische Möglichkeiten zum Steuersparen genutzt, so kommt es häufig zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerlast – aber auch oft zu Steuervermeidungspraktiken und rechtswidriger Steuerhinterziehung. Um dies zu vermeiden, sollen nun solche komplexen internationalen Steuergestaltungen den Behörden gemeldet werden. Auf Basis der entsprechenden Informationen und im Austausch mit anderen EU-Mitgliedsstaaten soll die Regierung so erkennen können, wo Steuerschlupflöcher sind, die es zu schließen gilt. Insbesondere geht es darum herauszufinden, wie und wo steuerpflichtige Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagert werden können oder wo unterschiedliche Steuerordnungen vorteilhaftere Veranlagungen und eine Steuerersparnis ermöglichen.

Im Gesetz ist vorgesehen, dass Steuerberater, Rechtsanwälte und ggf. auch andere sogenannte Intermediäre binnen 30 Tagen nach Bereitschaft oder Bereitstellung zur Umsetzung der Steuergestaltung diese den Behörden – konkret dem Bundeszentralamt für Steuern – melden. Auch personenbezogene Daten zum Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind mitzuteilen, d.h. keinesfalls wird nur „anonym“ die Form des grenzüberschreitenden Steuermodells angegeben, sondern konkrete Firmen- und Personennamen. Kein Wunder also, dass hier Kritik von verschiedenen Berufsverbänden kommt, beschneidet dieses Gesetz doch direkt die anwaltliche oder auch für Steuerberater übliche Geheimhaltungspflicht.

Was muss genau gemeldet werden?
Anlehnend an die Richtlinie (EU) 2018/822 müssen bestimmte Merkmale erfüllt sein, damit es sich um eine meldepflichtige grenzüberschreitende Steuerregelung handelt. Im Gesetz werden daher entsprechende neue Paragraphen in der Abgabenordnung (AO) ergänzt (§§ 138d bis 138k AO). Sie gelten als höchst komplex und es würde den Rahmen sprengen, diese hier genau zu beleuchten. In jedem Fall muss gemeldet werden, wenn ein Unternehmen eine Steuergestaltung umsetzt, die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, aber auch die Erbschaftsteuer, betrifft, die in mehr als einen Mitgliedsstaat der EU oder einem Drittland festgelegt ist. Dann ist sie „grenzüberschreitend“. Auch muss geprüft werden, inwiefern ein steuerlicher Vorteil vorliegt, d.h. durch die Gestaltung entweder Steuern erstattet werden, Steuervergünstigungen verringert werden oder die Entstehung von Steueransprüchen verhindert oder zeitlich verschoben wird. (Hierfür ist § 138d Abs. 3 AO maßgeblich). Das Gesetz umfasst hier viele Details und ist hochkomplex.

Kritische Würdigung
Fraglich ist angesichts der oben beschriebenen Komplexität, wie genau die Finanzverwaltung die entsprechenden Vorgaben prüfen und kontrollieren will, sprich wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. Allein im Regierungsentwurf waren mehrere Einzelbeispiele verzeichnet, die entweder für eine Meldung oder gegen eine Meldung sprechen würden und die behandeln, was nun als Gestaltung „angemessen“ (legal) und was „unangemessen“ (Steuerhinterziehung) zu beurteilen wäre. Es wird jetzt schon von einem „Bürokratiemonster“ gesprochen.
Ganz zentral ist vor allem jedoch, dass die Mitteilungspflichten mit den Verschwiegenheitspflichten, nach Berufsrecht kollidieren – vor allem eben bei Steuerberatern und Rechtsanwälten. Hier müssen gewisse rechtliche Neuregelungen her. Vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht in vielen Fällen das letzte Wort haben. Nicht zuletzt – und das ist ebenfalls nicht unerheblich – fällt ein massiver Aufwand an, die komplexen Konstruktionen zu prüfen und mit Blick auf die Meldepflicht zu prüfen. Nun ist das Gesetz da – die Umsetzung bleibt spannend.

 

 

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