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Seit dem 1. Januar 2026 gilt mit dem Aktivrentengesetz eine steuerliche Entlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Die grundsätzlichen Eckpunkte – insbesondere der steuerfreie Freibetrag von bis zu 2.000 EUR monatlich – wurden bereits vorgestellt. In der Praxis stellen sich jedoch zahlreiche Detailfragen, die für eine korrekte Umsetzung entscheidend sind.

Steuerfreier Freibetrag – aber strikt monatsbezogen

Der Freibetrag wird monatsweise gewährt. Steuerfrei bleiben bis zu 2.000 EUR Arbeitslohn nur in den Monaten, in denen nach Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich gearbeitet wird. Nicht genutzte Beträge können weder angespart noch auf andere Monate übertragen werden. Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht oder beginnt die Weiterbeschäftigung später, reduziert sich der jährliche Höchstbetrag entsprechend zeitanteilig.

Ein wichtiger Vorteil: Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt keinem Progressionsvorbehalt. Er erhöht also nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte, etwa Renten- oder Mieteinnahmen.

Sozialversicherung: Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei

Die Aktivrente ist eine rein steuerliche Begünstigung. Sozialversicherungsrechtlich bleibt es bei den bekannten Grundsätzen: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen weiterhin an.

In der Arbeitslosenversicherung besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beitragspflicht mehr.

In der Rentenversicherung sind Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungsfrei; freiwillige Beiträge sind jedoch möglich und können die spätere Rente erhöhen.

Der Freibetrag selbst ändert an diesen Regelungen nichts.

Mehrere Jobs und Lohnabrechnung

Der Freibetrag der Aktivrente kann insgesamt nur einmal genutzt werden – auch wenn mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bestehen.
Der Arbeitnehmer muss festlegen, bei welchem Arbeitgeber der Freibetrag berücksichtigt wird. Wird er bei einem Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI angewendet, ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass der Freibetrag nicht parallel bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird. Diese Erklärung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Abgrenzung: Für wen gilt die Aktivrente nicht?

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für Arbeitslohn aus nichtselbstständiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Nicht begünstigt sind insbesondere:

  • selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten,

  • aktive Beamtenverhältnisse,

  • Versorgungsbezüge, Abfindungen oder Nachzahlungen für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

Was ist mit Minijobs?

Minijobs bleiben von der Aktivrente unberührt: Sie können neben einer aktivrentenbegünstigten Beschäftigung weiterhin im gesetzlichen Rahmen ausgeübt werden.

Fazit

Die Aktivrente bietet einen spürbaren finanziellen Anreiz, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten. Damit sie ihr Potenzial entfalten kann, ist jedoch eine korrekte lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Umsetzung unerlässlich. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten die Details kennen – und im Zweifel rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.

erstellt am: 07.01.2026 | von: Gastauthor
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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