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Der  Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 einer steuerfreien Arbeitgeber-Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Arbeitgeber können damit freiwillig bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialabgabenfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen.

Das Gesetz wurde am 25.10.2022 – also erst deulich später – verkündet und ist nun in Kraft getreten. Rückwirkend ab 01.10.2022 sind Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit.

Zeitlich ist die Regelung befristet. Bis zum 31.12.2024 kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.

Welche Anforderungen ergeben sich für Arbeitgeber? 

  • Will der Arbeitgeber die Prämie gewähren, so kann er in beliebiger Form bei Zahlung im Rahmen der Lohnabrechnung deutlich machen, dass es sich um einen Zuschuss aufgrund von aktuellen Preissteigerungen
  • Die steuerfreie Maximalhöhe der Prämie ist 3.000 EUR.
  • Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Eine Umwandlung von anderen Lohn- und Gehaltsbestandteilen (wie z.B. ein geschuldetes Weihnachtsgeld) ist nicht möglich.
  • Die Prämie kann bis zum 12.2024 gewährt werden.
  • Sie kann sowohl in Form von Zuschüssen oder als Sachbezug gewährt werden.
  • Die Prämie kann als Einmalzahlung oder auch in mehreren Zahlungen
  • Auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II wird die Prämie nicht als Einkommen

erstellt am: 10.10.2022 | von: Gastauthor
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung, Lohngestaltung & Lohnbuchhaltung

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