Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber ein seit längerem erwartetes Reformpaket für gemeinnützige Organisationen und deren Förderer geschnürt. Für Vereine gibt es daher dieses Jahr einige Veränderungen – angefangen mit der Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale, über Änderungen der Mittelverwendungsregelungen bis hin zur Mittelweitergabe. Wir informieren Sie hier.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Die neuen gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen (AO) stehen leider (noch) nicht im Einklang mit dem zivilrechtlichen Vereinsrecht (BGB), so dass bei einigen augenscheinlich positiven Änderungen Vorsicht geboten ist.
- Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags § 3 Nr. 26 EStG ab 2021
Der bisherige Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR wurde auf 3.000 EUR mit Wirkung zum 01.01.2021 angehoben.
Hinweis: Bei Verzicht auf Auszahlung des Übungsleiterfreibetrages gegen Spendenbescheinigung (sog. Aufwandsspende) sind folgende Regelungen zu beachten:
- Vertrag: Der Spendenabzug ist nur dann zulässig, wenn der Verzicht auf die Übungsleitervergütung durch einen Vertrag geregelt wurde, welcher vor Beginn der Tätigkeit abgeschlossen wurde.
- Ernsthaftigkeit: Der Anspruch auf Übungsleitervergütung muss ernsthaft eingeräumt sein. D.h. die Vergütung darf nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen.
- Werthaltigkeit: Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Übungsleitervergütung auch bezahlen zu können. D.h. es muss ein entsprechendes Guthaben auf dem Bankkonto vorhanden sein.
- Satzungsmäßige Zwecke: Die Auszahlung der Übungsleitervergütung und auch der Verzicht gegen Spendenbescheinigung sind nur möglich, wenn die entsprechende Leistung für satzungsmäßige Zwecke erfolgt ist.
- Angemessenheit: Diese wird durch den sog. Fremdvergleich abgeleitet.
Die Höhe der Übungsleitervergütung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen (ein Trainer, der nur drei Monate tätig ist, sollte beispielsweise nicht in gleicher Höhe den Übungsleiterfreibetrag erhalten, wie jener, der ganzjährig tätig ist).
- Zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Übungsleiterfreibetrags: Zeitnah ist dieser Verzicht laut dem entsprechenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums nur, wenn bei regelmäßigen Tätigkeiten alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird. Bei einmaligen Tätigkeiten ist der Verzicht innerhalb von drei Monaten auszusprechen.
- Erhöhung der Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG ab 2021
Die bisherige Ehrenamtspauschale von 720 EUR wurde auf 840 EUR mit Wirkung zum 01.01.2021 angehoben.
Hinweis: Die neue Höchstgrenze der Ehrenamtspauschale steht nicht im Einklang mit dem Vereinsrecht (BGB). Der für die haftungsrechtliche Auslegung relevante § 31a BGB wurde nicht angepasst. Daher empfehlen wir hier dringend, den Betrag von 720 EUR nicht zu überschreiten, solange hier die Rechtslage unklar ist.
Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen an Vorstandsmitglieder ist ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit nur möglich, wenn die Satzung eine entsprechende Erlaubnis vorsieht und die Beschlussfassung gemäß Satzungsregelung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Eine Rückspende der vom Verein ausgezahlten Pauschale ist grundsätzlich zulässig. Die Zahlung stellt jedoch keine steuerlich abzugsfähige Spende dar, wenn die Ehrenamtspauschale nur unter der Voraussetzung der Rückspende gewährt worden ist, bzw. wenn der ehrenamtlich Tätige schon vorab auf die Zahlung verzichtet hat. Zur Aufwandsspende gelten dieselben Bedingungen wie bei der Übungsleiterpauschale.
- Erhöhung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die bisherige Freigrenze von 35.000 EUR wurde auf 45.000 EUR mit Wirkung zum 01.01.2021 angehoben.
Soweit die Bruttoeinnahmen aus der wirtschaftlichen Betätigung 45.000 EUR im Jahr nicht überschreiten, unterliegt der Verein nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dadurch sollen die Mittelbeschaffungsbemühungen kleinerer Vereine gestärkt werden.
Hinweis: Der ertragssteuerliche Freibetrag von 5.000 EUR wurde nicht angehoben.
- Anhebung der Grenze für einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV) für Spenden ab dem 01.01.2020
Für Spenden bis zu einem Betrag von 300 EUR (bis zum 31.12.2019 200 EUR) ist keine Spendenbescheinigung nötig. Für die steuerliche Berücksichtigung beim Spender genügt die Vorlage des Zahlungsnachweises.
- Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für kleinere steuerbegünstigte Körperschaften
Kleine Vereine, deren kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einen Betrag von 45.000 EUR nicht überschreiten, sind künftig von der zeitnahen Mittelverwendungspflicht befreit.
(Zeitnahe Mittelverwendung bedeutet, dass die Mittel i.d.R. spätestens zwei Jahre nach Zufluss für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Dies gilt daher bei kumulierten Einnahmen 45.000 EUR nun nicht mehr.) Allerdings müssen die Mittel nach wie vor zweckgebunden verwendet werden. Sollen Mittel jedoch zu anderen Zwecken verwendet werden, ist weiterhin nachzuweisen, dass entsprechend „freie Mittel“ zur Verfügung stehen.
- Mittelverwendungspflicht bei größeren steuerbegünstigten Körperschaften
Für Vereine, welche die Gesamt-Einnahmen-Grenze von 45.000 EUR überschreiten, gilt weiterhin die zeitnahe Mittelverwendungspflicht. Das heißt, dass die Gelder des Vereines zeitnah (innerhalb 2 Jahren) für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden müssen. Wird die Mittelverwendungspflicht nicht eingehalten oder werden nicht zweckgebundene Ausgaben getätigt, kann ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit vorliegen.
Ein Verstoß gegen die zeitnahe Mittelverwendungspflicht kann vermieden werden, indem die freien Mittel für in Zukunft geplante zweckgebundene Kosten oder Anschaffungen, einer zweckgebundenen Rücklage, zugeführt werden. Hierfür ist dann ein sog. Rücklagenspiegel zu erstellen, aus dem Art und Höhe und ggf. Zeitpunkt der Rücklage ersichtlich ist (z.B.: Anschaffung neuer Instrumente 10.000 EUR, Sanierung Sportplatz 60.000 EUR, Restaurierung Masken 3.000 EUR…).
Neben der zweckgebundenen Rücklage gibt es die freie Rücklage. Diese ist dahingehend interessant, da diese Beträge nicht zweckgebunden verwendet werden müssen. Auch gibt es für die freie Rücklage keine zeitliche Beschränkung.
Allerdings ist die Höhe der freien Rücklage gesetzlich begrenzt. So darf lediglich 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (z.B. verpachtetes Vereinsheim) und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der Einnahmen aus den Bereichen ideell, Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der freien Rücklage zugeführt werden. Daneben sind noch spezielle Regelungen bei Verlusten zu beachten.
Für die Zuführung in die freien Rücklagen ist ein Beschluss notwendig. Dieser ist je nach Satzung vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Seit Einführung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes im Jahr 2013 kann die Bildung der freien Rücklage auch noch innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.
- Vereinfachung beim Kriterium Unmittelbarkeit (§ 57 Abs. 3 +4 AO)
Bisher war der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Vereine zur gemeinsamen Zweckverfolgung teilweise problematisch, da der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht problemlos nachweisbar war.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 mit Wirkung ab 29.12.2020, hat der Gesetzgeber nun nachjustiert. Durch die Neuregelung wird es Körperschaften/Vereinen ermöglicht, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen.
Wenn mehrere Körperschaften nun satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, dann ist das Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt.
Hinweis: Gemeinnützige Kooperationspartner sollten stets darauf achten, nicht ungewollt eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu begründen, die ein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt darstellt und als solches nicht wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit ist.
- Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen (§ 58 Nr. 1 AO) / Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben § 58a AO
Die Mittelweitergabe oder Spende an andere Vereine war bisher mit Problemen behaftet, da dies nur im Rahmen des „freien Vermögens“ oder soweit satzungsrechtlich verankert möglich war. Die Mittelweitergabe war i.d.R. nur unter Vereinen mit gleichen Satzungszwecken möglich. Zudem bestand die Gefahr, dass wenn die hingegebenen Mittel beim empfangenen Verein nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden, gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit beim hingebendem Verein unterstellt wurde.
Zukünftig darf der hingebende Verein darauf vertrauen, dass die gemeinnützige Körperschaft die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, sofern zum Zeitpunkt der Mittelhingabe die Gemeinnützigkeit z.B. durch Vorlage des Freistellungsbescheids nach § 60a AO geprüft bzw. nachgewiesen wurde.
Die Mittelweitergabe ist außerdem an einen weiterreichenden Empfängerkreis möglich. Als Empfänger kommen unabhängig des Satzungszwecks in Betracht:
- inländische steuerbegünstigte Körperschaften,
- die in 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften),
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und
- ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.
Die Neuregelung umfasst sowohl die klassische Mittelbeschaffungstätigkeit als auch die Weitergabe bereits vorhandener Mittel an andere Körperschaften.
Hinweis: Aus vereins- und stiftungs- sowie aus spendenrechtlichen Gründen sollte die Zuwendung von Mitteln auch künftig in der Satzung abgebildet und weitestgehend an die eigenen (steuerbegünstigten) Satzungszwecke geknüpft sein. Mittelzuwendungen ohne Grundlage in der Satzung sind vereins- und stiftungsrechtlich problematisch, denn sie können bürgerlich-rechtliche Rückforderungsansprüche von Spendern und Mitgliedern auslösen und möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sein.
- Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters § 60b AO ab 2024
Über das Bundeszentralamt wird ein zentrales, öffentlich frei zugängliches Register eingerichtet werden. Darin sollen für alle gemeinnützigen Vereine folgende Daten gespeichert werden:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
- Name der Körperschaft,
- Anschrift der Körperschaft,
- steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
- das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids oder Feststellungsbescheids nach 60a AO,
- die Bankverbindung der Körperschaft.
Über diese Register soll dann in Zukunft die Prüfung des Vorliegens der „Gemeinnützigkeit“ eines Vereins durch die Spender möglich sein.
Wir hoffen, dass dieser Überblick Ihnen die neue Rechtslage nähergebracht hat!