Die Erbschaftsteuer in Deutschland rückt im Jahr 2026 erneut verstärkt in den Fokus der steuerpolitischen Diskussion. Seit vielen Jahren wird über die Belastungswirkungen der Erbschaftsteuer, ihre Systematik, den administrativen Aufwand sowie über mögliche wirtschaftliche Auswirkungen insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen debattiert.
Die verfassungsrechtliche Bewertung der im Jahr 2016 reformierten Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ist weiterhin Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Eine erneute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird aktuell erwartet. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Reformkonzepte für das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) diskutiert. Die Konzepte befassen sich insbesondere mit persönlichen Freibeträgen, Steuersätzen sowie insbesondere den Begünstigungen für Betriebsvermögen.
Hintergrund der Debatte: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2014
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) die weitreichenden Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig, da sie große Unternehmensvermögen ohne hinreichende Bedürfnisprüfung begünstigten und gegen den Gleichheitssatz verstießen. Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit einer Reform, die u. a. eine Verschonungsbedarfsprüfung und strengere Vorgaben für Verwaltungsvermögen einführte. Gleichwohl bestehen weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel und weitere nun anhängige gerichtliche Verfahren. Im Kern geht es erneut um die Vereinbarkeit der umfangreichen Steuerbefreiungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Reformen haben.
Status quo der Erbschaftsteuer in Deutschland
Nach geltendem Recht unterliegen sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die Steuerhöhe richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber.
Es gelten persönliche Freibeträge, etwa:
- 500.000 € für Ehegatten,
- 400.000 € für Kinder,
sowie – abhängig von Steuerklasse und Erwerbshöhe – Steuersätze zwischen 7 % und 50 %.
Bestimmte Vermögensarten, insbesondere selbstgenutztes Wohneigentum sowie begünstigtes Betriebsvermögen, können unter gesetzlich definierten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei übertragen werden.
In der steuerrechtlichen Diskussion wird darauf hingewiesen, dass die persönlichen Freibeträge seit vielen Jahren unverändert sind. Vor dem Hintergrund gestiegener Immobilienwerte und Vermögenspreise kann dies zu Belastungsverschiebungen führen.
Ein zentraler und häufig diskutierter Mechanismus ist die sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung. Begünstigtes Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei übertragen werden, sofern die gesetzlichen Bedingungen – insbesondere zu Lohnsummen und Behaltensfristen – erfüllt sind. Die Ausgestaltung dieser Regelungen ist komplex und in der Praxis mit erheblichem Prüfungsaufwand verbunden.
Politische Reformpläne
Im Januar 2026 hat die SPD-Bundestagsfraktion ein Reformkonzept zur Erbschaftsteuer vorgestellt. Ziel ist eine strukturelle Neuausrichtung des Systems.
Zu den zentralen Elementen des Vorschlags zählen:
- Ein lebenslanger Freibetrag von insgesamt rund 1 Mio. € pro Erben (900.000 € für Erwerbe innerhalb der Familie sowie 100.000 € für sonstige Erwerbe), der die bisherige alle zehn Jahre erneuerbaren Freibeträge ersetzen soll.
- Abschaffung der bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Einführung eines einheitlichen Freibetrags von etwa 5 Mio. € für Unternehmensvermögen.
- Erweiterte Stundungsmöglichkeiten, insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen, mit Laufzeiten von bis zu 20 Jahren.
- Beibehaltung steuerlicher Begünstigungen für selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Vorschläge befinden sich im politischen Diskurs und sind bislang nicht gesetzlich umgesetzt. Sie werden politisch unterschiedlich bewertet; insbesondere aus Teilen der Opposition sowie aus Wirtschafts- und Unternehmerverbänden, die gerade mit Blick auf die geplante Abschaffung von Verschonungsregelungen zu Gunsten eines pauschal geltenden Übergabe-Freibetrags vor erheblichen negativen Auswirkungen auf Betriebsübertragungen und den Mittelstand warnen.
Fachwissenschaftliche Reformansätze
Parallel zur politischen Debatte werden in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur alternative Reformmodelle diskutiert. So hat unter anderem das ifo-Institut Vorschläge für eine strukturelle Vereinfachung der Erbschaftsteuer vorgelegt.
Zu den diskutierten Ansätzen gehören:
- Einführung eines einheitlichen, vergleichsweise niedrigen Steuersatzes („Flat Tax“) auf alle Vermögensarten,
- deutliche Anhebung sowie regelmäßige dynamische Anpassung der Freibeträge an die Vermögens- und Preisentwicklung,
- Reduzierung bzw. Abschaffung spezieller Begünstigungstatbestände zur Vereinfachung des Systems,
- erweiterte Stundungsregelungen für nicht liquides Vermögen wie Betriebsvermögen oder Immobilien.
Im Mittelpunkt dieser Konzepte steht die Zielsetzung, Transparenz, Systematik und gesellschaftliche Akzeptanz der Erbschaftsteuer zu erhöhen.
Ausblick
Die Reform der Erbschaftsteuer bleibt auch im Jahr 2026 ein dynamisches und politisch sensibles Thema. Neben parteipolitischen Reformvorschlägen spielen verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie wirtschaftliche und fiskalische Erwägungen eine zentrale Rolle.
Weitere Gesetzesinitiativen und politische Verhandlungen sind möglich. Für Steuerpflichtige, Unternehmer und Berater empfiehlt es sich, sowohl die politischen Entwicklungen als auch die verfassungsrechtliche Lage weiterhin aufmerksam zu beobachten.