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Elektronische Schnittstelle (Online-Marktplätze) § 3 Abs. 3a UStG

Durch das sogenannte Digitalpaket der EU und die Neuregelung des § 3 Abs. 3a UStG wird bei bestimmten Waren­lie­fe­run­gen, die über eine sog. „elektronische Schnitt­stelle“ (bspw. Amazon-Marketplace, eBay u.a.) unterstützt werden, eine neue Lie­fer­kettenfiktion geschaffen. Diese bewirkt, dass der Betreiber der elektronischen Schnittstelle unterscheiden muss, ob eine Lieferung an einen Unternehmer oder an einen Privatabnehmer vorliegt und danach die Umsatzsteuer zu bemessen ist.

Was gilt als elektronische Schnittstelle? / Ist jeder Online-Shop eine elektronische Schnittstelle?

Die Definition einer elektronischen Schnittstelle ist grundsätzlich sehr weit auszulegen. Das Betreiben eines einzelnen Online-Shops ohne weitere beteiligte Unternehmer (als Anbieter, Vermarkter o.ä.) an der angebotenen Leistung ist keine elektronische Schnittstelle. Relevant ist hier, dass es sich um eine Art elektronischen Marktplatz handelt und Drittanbieter involviert sind.

Was bedeutet dies für Unternehmer?

Besonderes Augenmerk ist bei der Registrierung bei der elektronischen Schnittstelle zu legen. Bei einer Bestellung kann sonst nicht unterschieden werden, ob eine Bestellung für den privaten Bereich oder für den unternehmerischen Bereich durchgeführt wird. Gemäß Art. 18 MwStVO darf die Schnittstelle davon ausgehen, dass ein Kunde, der sich nicht unter Nennung seiner USt-IdNr. registriert, eine Privatperson ist.

Daher wird es ab 01.07.2021 entscheidend sein, dass bei Online Bestellungen für Unternehmen offen kenntlich gemacht werden muss, dass sie auch Unternehmer sind. Dies kennzeichnet man dadurch, dass man im Kundenkonto des Online- Shops (z.B. bei Amazon oder eBay) die USt-IdNr. hinterlegt.

Andernfalls wird es ab 01.07.2021 in vielen Fällen dazu kommen, dass falsche Rechnungen vom Online-Shop ausgestellt werden, die auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Etwa, wenn ein Produkt über eine elektronische Schnittstelle (Online-Marktplatz) von einem Händler im Drittland erworben wird. Geht der Online-Marktplatzanbieter davon aus, dass es sich um eine Privatperson handelt (weil keine USt-IdNr. hinterlegt wurde), so erhält man keine Rechnung vom Verkäufer aus dem Drittland. Stattdessen kommt die Rechnung von dem Online-Marktplatz inklusive Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaates des Marktplatzes – bspw. 21% in Irland für Amazon). Bei einer Leistung für ein Unternehmen müsste die Rechnung aber zwingend vom Händler aus dem Drittland erteilt werden und überdies eine Einfuhr angemeldet werden. In diesem Fall wäre also die Leistung umsatzsteuerlich falsch beurteilt und die Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Um Steuerausfälle zu vermeiden, empfehlen wir daher dringend die Hinterlegung der USt-IdNr. in allen Online-Shops, über die unternehmerisch bestellt wird.

Umgekehrt, wenn privat etwas über den gleichen Shop bestellt wird, ist ein zweites Kundenkonto – ohne Hinterlegung der USt-IdNr. empfehlenswert.

Achtung! Vermieter gelten hier auch als Unternehmer!

Auch die Tätigkeit als Vermieter im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nach § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung) stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar.Daher sollten auch Vermieter, die etwas für ihr Mietobjekt über eine elektronische Schnittstelle erwerben, kenntlich machen, dass sie als Unternehmer agieren. Hierzu kann auch ein Vermieter eine USt-IdNr. beantragen.

Beispiel: Kauft ein Vermieter beispielsweise versehentlich über sein privates Nutzerkonto beim Online-Marktplatz Amazon von einem chinesischen Händler eine neue Lampe, die er im Flur seines Mietshauses aufhängen will, so werden der Händler und Amazon davon ausgehen, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Schnittstellen-Fernverkauf handelt. Die Rechnung inkl. Umsatzsteuerausweis käme von Amazon und nicht vom Händler bzw. Lieferer. Bei einer steuerpflichtigen Vermietung des Mietshauses würde dann dem Vermieter der Vorsteuerabzug der von Amazon offen ausgewiesenen Steuer versagt werden, da Amazon eben nicht Lieferer ist. Der Vermieter braucht ggf. eine neue Rechnung vom Händler aus China.

 

 

erstellt am: 10.06.2021 | von: Katrin Kunz
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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