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Aus verschiedenen Gründen steht zurzeit die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer (sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene) zur Debatte. Inzwischen wurden bereits mehrere Musterkla­gen in verschiedenen Bundesländern und auch Musterklagen gegen das Modell in Baden-Württemberg eingereicht. Daher stellt sich die Frage, ob Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide ratsam sind.

Wenn Verfahren anhängig sind, kann grundsätzlich gegen einen Bescheid ein Einspruch eingelegt werden. Wer seine Grundsteuerwert-Erklärung abgegeben hat, erhält bzw. hat kürzlich einen Grundsteuerwertbescheid erhalten. Bei diesem handelt es sich lediglich um die Feststellung des Grundsteuerwertes und noch nicht um die Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer. Hier erinnern wir nochmal an das dreistufige Berechnungsverfahren:

Stufe 1 Wertermittlung des Grundstücks (bisher Einheitswert, neu Grund­steuerwert)

Stufe 2 Multiplikation des Grundstückswertes mit einer Steuermesszahl

Stufe 3 Multiplikation mit dem Hebesatz der Kommune

Die aktuellen Bescheide beziehen sich auf Stufe 1 und 2. Erst am Ende des Prozesses werden Grundstückseigentümer dann den Bescheid mit der zu zahlenden Grundsteuer von der Gemeinde/Stadt erhalten.

Anfechtung von Bescheiden:

Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ist es wichtig, Einspruch gegen den jeweiligen Grundlagenbescheid einzulegen. Ist also beispielsweise eine Angabe bei der Berechnung des Grundsteuerwerts (Stufe 1) nicht korrekt (z.B. falsches Baujahr oder falsche Flächenangaben), so muss der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid (Stufe 1) eingelegt werden. Der Folgebescheid Stufe 3 kann in Bezug auf die Wertgrundlage nicht angefochten werden.

Ein weiterer, sehr wichtiger Punkt ist, dass aktuell Stimmen aus der Praxis laut werden, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerwerte anzweifeln. Nach den aktuellen Modellen sei es fraglich, ob tatsächlich ein gerechtes, gleichheitsorientiertes Verfahren zur Besteuerung umge­setzt wurde. Denn viele Bewertungsparameter sind typisierend und schematisch abgeprüft, so dass Zweifel bestehen, ob nicht manche Steuerzahler durch die schematische Erfassung übermäßig belastet würden.

Auch die mangelnde Vorhersehbarkeit der Abgaben­last (da die Hebesätze durch die Kommunen noch nicht bekannt sind) wird kritisiert. Grundsätzlich gilt ein Bestimmungsgebot, d.h. der Bürger muss erkennen und vorhersehen können, welche konkreten Folgen ein Bescheid mit sich bringt. Dies ist bei der Grundsteuerreform nur bedingt gegeben, da mit der aktuellen Festsetzung der Grundsteuerwerte noch nicht feststeht, welche Steuerzahlungen schlussendlich geleistet werden müssen. Die Frage, ob es teurer oder billiger wird, lässt sich zurzeit eben noch nicht sicher beantworten.

Vor diesen Hintergründen macht es aus unserer Sicht Sinn, Einspruch einzulegen, um den Grundlagenbescheid offen zu halten, bis eine entsprechende Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht oder das jeweilige zuständige Gericht getroffen wurde. Des Weiteren gewinnen wir hierdurch Zeit für eine weitere Prüfung (z.B. Höhe des Ansatzes des Bodenrichtwertes) sowie zur späteren Fehlerkorrektur.

Für alle durch uns erstellen Grundsteuererklärungen legen wir für Sie fristgerecht Einspruch mit den für das jeweilige Bundesmodell anwendbaren Begründungen ein.

erstellt am: 31.05.2023 | von: Silke Himmelsbach
Kategorie(n): Allgemein, Steuerberatung

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