Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen in der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR gewähren können – entweder in Form von Zuschüssen oder auch Sachbezügen.
Diese steuerfreien Arbeitgeber-Sonderleistungen nach § 3 Nummer 11 EStG unterliegen nun geringeren Voraussetzungen und sollen einen Anreiz zur Zahlungen von Sonderleistungen gewähren.
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