
Arbeitsrechtliche Fragen sind auch vielfältig – vor allem, was mit den Mitarbeiteransprüchen bei Schließungen von Betrieben geschieht. Hier dürfen wir keine rechtliche Beratung vornehmen, verweisen aber auf einen Leitfaden der Römermann Rechtsanwälte AG, der in Kürze erscheinen wird und den wir hier für Sie ebenfalls einfügen dürfen.
Außerdem hoffen wir auf detaillierte Informationen zu den „Töpfen“, aus welchen etwaige Entschädigungen gezahlt werden können im Rahmen der von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmenpakete. Bisher bekannt ist, dass in Fällen einer behördlich angeordneten Quarantäne der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz hat. Zunächst erhält er vom Arbeitgeber – wie im Krankheitsfall – eine Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber bekommt dann die entsprechende Entschädigung, die in Höhe und Dauer der normalen Entgeltfortzahlung entsprechen soll von der zuständigen Behörde erstattet. Details und der Link zu den Formularen bei dem Gesundheitsamt folgen noch, sobald es hier etwas gibt.