Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Wer von der Krise betroffen ist, sollte seine Maßnahmen zur Anpassung von Sozialversicherungs- und Krankenkassenbeiträgen prüfen. Denn hier gibt es unter bestimmten Bedingungen und nach Antrag ebenfalls Möglichkeiten zur Stundung und Reduzierung – und so auch hier ein wenig Geld zur Sicherung der Liquidität zurückzubehalten.

Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt und in Härtefällen möglich. Dies würde aktuell für viele Selbstständige gelten, denn eine Voraussetzung ist, dass Unternehmen durch den Einzug der Abgaben in wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten kämen. Allerdings –und das ist bei der Stundung aktuell ein Thema – wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur kurzfristiger Art sind und der Anspruch (später) dann gefährdet wäre, ist die Stundung abzulehnen. Da zurzeit die Auswirkungen der Krise nicht abschätzbar sind, kann man hier auch nicht sicher sein, dass der Anspruch später dann immer noch erfüllt werden kann. Daher wird aktuell geprüft, ob in den Verfahren z.B. zur Stundung weitere Erleichterungen bzw. eine Gewährung ohne diese detaillierte Prüfung möglich sind.

Was der Unternehmer in Not in jedem Fall auch tun kann und sollte, ist eine Stundung der Krankenkassenbeiträge bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen. Zudem können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberufliche Selbstständige beim Wegbrechen ihrer Aufträge ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung reduzieren. Hier heißt es im Schreiben der Bundessteuerberaterkammer:

„Nach dem geltenden Recht sind schon heute bei Veränderungen der Einkommen Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Selbst wenn der Selbstständige weniger oder gar kein Einkommen hat, gilt für die Berechnung der Beiträge im Jahr 2020 die monatliche Mindesteinnahme von 1.061,67 Euro.
Bei sich verändernden Einnahmen um mehr als 25 Prozent können in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte hauptberufliche Selbstständige bei ihren Krankenkassen bereits heute eine Beitragsermäßigung beantragen. Das reduzierte Arbeitseinkommen muss aber nachgewiesen werden. Bei den Krankenkassen sind entsprechende Formulare erhältlich. Ein Antrag auf Beitragsentlastung wirkt sich heute immer erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus.“

Wir beziehen uns auf Informationen der Bundessteuerberaterkammer und der GKV.

www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprin-zipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2018-11-28_Beitragsverfahrens-grundsaetze_Selbstzahler.pdf

erstellt am: 23.03.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden