Blog Events Kanzlei Online Fernunterstützung

Seit über 60 Jahren beraten wir erfolgreich in Fragen rund um Steuern, Unternehmertum und Finanzen – inzwischen in dritter Generation.
Standort Lahr
Standort Seelbach

+

Für Unternehmen, die durch die Corona-Krise bedingt in existenzielle Schwierigkeiten geraten sind, ist eine schnelle Soforthilfe möglich. Sie soll insbesondere dazu dienen, aktuellen Zahlungsverpflichtungen, z.B. Mieten, nachzukommen. Je nach Größe können Unternehmen (von Solo-Selbstständigen bis Unternehmen mit 50 Mitarbeitern) Gelder von bis zu 30.000 EUR als Einmalzahlung für 3 Monate erhalten.

Anträge können aktuell bearbeitet und elektronisch eingereicht werden. Wir erklären, welche Möglichkeiten und Voraussetzungen Sie beachten müssen.

Im Soforthilfeprogramm des Landes Baden-Württemberg sind Zuschüsse für Solo-Selbstständige sowie kleine und mittelständische Unternehmen vorgesehen.

Die Landeshilfe wird wie folgt gestaffelt:
• Solo-Selbstständige & Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 EUR
• Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 EUR
• Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten bis zu 30.000 EUR.

Was sind die Voraussetzungen?

Eine der wichtigsten und gleichzeitig problematischsten Voraussetzungen ist der Nachweis des existenziellen Liquiditätsengpasses, dessen Höhe und die jeweilige Begründung. Hier heißt es explizit, dass es nicht ausreicht, wenn man als Unternehmen finanzielle Verluste im Rahmen der Krise erleidet. „Die Angabe des entgangenen Gewinns reicht nicht aus“ – so heißt es explizit, und weiter „Ein schlichter Verweis auf die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung“. Es muss sich also um eine existenzielle Notlage handeln, die andernfalls in die Insolvenz führen würde.

Es ist notwendig, die benötigten Mittel genau zu kalkulieren und dabei aufzuzeigen, welche Gelder fehlen, um laufende Kosten (z.B. Mieten zu zahlen, Kredite zu bedienen, Zahlungsverpflichtungen nachzukommen) zu decken. Die Höhe der anfallenden Kosten soll ab 11.03.2020 und für 3 Monate berechnet werden. Hierbei müssen genaue Angaben gemacht werden – Schätzungen oder Angaben, dass Liquiditätsengpässe noch nicht absehbar sind, reichen nicht aus.

Bei der Begründung ist ebenfalls genau zu beschreiben, inwiefern sich hier die Corona-Krise auswirkt. Als Referenz können hier möglichst Vorjahreswerte von Umsätzen und Aufträgen berücksichtigt werden und die in den aktuellen Vergleich gesetzt werden. Es soll deutlich werden, dass sich andernfalls (mit den Zahlen des Vorjahres) kein finanzieller Engpass ergeben hätte.

Eine nicht eindeutig geklärte Frage ist, welche Reserven bei der Kalkulation des Liquiditätsengpasses hinzugezogen werden müssen. In den FAQs (Link) heißt es zwar, dass zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel bei der Kalkulation nicht einkalkuliert werden müssen, aber an anderer Stelle, dass „vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen“ sei. Ausgenommen sind in jedem Fall langfristige Altersvorsorge und Mittel, die für den durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.

Ebenfalls unklar ist, wie Mittel, die aktuell zur Liquiditätssicherung notfallmäßig mobilisiert wurden – etwa durch Steuerstundungen, Stundung von Sozial- und Krankenversichertenbeiträgen oder gar bereits jetzt erhaltene Kredite und Überbrückungsdarlehen – hier einfließen. Wir sind in der Klärung.

Wie Sie sehen, ist die Kalkulation und deren Grundlage nicht trivial – wir beraten und unterstützen Sie hier gerne bei der Berechnung.

Wer ist ausgeschlossen?

Unternehmen in Schwierigkeiten – d.h. die ggf. schon vor dem 11.03.2020 Liquiditätsprobleme hatten oder gar einen Antrag auf Insolvenz gestellt haben – sind von der Vergabe ausgeschlossen. Ebenso im Rahmen dieser Soforthilfe Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern – maßgeblich sind hier Vollzeitäquivalente. Auch wird geregelt, dass Unternehmen ihren Hauptsitzin Baden-Württemberg haben müssen und noch keine anderweitige vergleichbare Finanzhilfe erhalten haben. Grundsätzlich ist eine Kombination mit komplementären staatlichen Hilfen im Rahmen der Corona-Krise (z.B. Förderkrediten o.Ä.) allerdings möglich. Beispielsweise ist aber nicht möglich, dass jemand in mehreren Bundesländern Soforthilfen beantragt.

Der Zuschuss gilt auch nur einmalig für das Unternehmen – nicht für mehrere Niederlassungen oder Betriebsstätten.

Ausgeschlossen sind außerdem Unternehmen, die überwiegend in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Auch für Selbstständige, deren Tätigkeiten weniger als 1/3 des Haushaltseinkommens ausmachen, d.h. keine Haupttätigkeit ist, ist eine Antragsstellung ausgeschlossen.

Wie berechne ich die Mitarbeiterzahl auf Basis von VZÄ?

Bei der Beschäftigten-Zahl erfolgt die Einstufung auf Basis von Vollzeitäquivalenten (VZÄ) (d.h. z.B. Teilzeitkräfte werden nur einem gewissen Anteil angerechnet). Hier ist den FAQ ein genaues Rechenmodell erläutert, das auf der Berechnung der VZÄ nach der KMU-Definition der EU basiert. Mitarbeiter, die bis zu 20 Stunden arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 gewichtet, Mitarbeiter zwischen 20 und 30 Stunden mit 0,75, mit über 30 Stunden mit dem Faktor 1. Minijobber auf 450 EUR Basis sind mit dem Faktor 0,3 in die Berechnung einzubeziehen. Azubis können je nach Unternehmensgröße herausgerechnet werden, Kräfte in Elternzeit werden im Regelfall nicht berücksichtigt. Details stehen in den FAQ auf der Seite der Soforthilfe.

Weiteres Vorgehen:

Auf der Seite https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/    finden Sie den Antrag (Formular), der elektronisch einzureichen ist. Er ist als ausgefülltes PDF hochzuladen auf der Seite www.bw-soforthilfe.de. Zusätzlich gibt es eine FAQ Liste unten auf der Seite.

Die Mittel sollen in wenigen Werktagen von den Industrie- und Handelskammern des Landes geprüft und möglichst schnell bewilligt werden. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

erstellt am: 26.03.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

Standorte

Standort Lahr
  • Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
  • 07821 / 9 54 94 - 0
  • 07821 / 9 54 94 - 177
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Standort Seelbach
  • Kinzigtalblick 3
    77960 Seelbach
  • 07823 / 94 97 - 0
  • 07823 / 94 97 - 197
  • kontakt@himmelsbach-streif.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag:8:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden