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BMF gibt grünes Licht für zinsfreie Steuerstundung und Vollstreckungsaussetzung

Das erwartete BMF-Schreiben ist inzwischen eingegangen. Wie angekündigt sind Steuerstundungen i.d.R. mit einfacher Begründung der Corona-Krise und ebenfalls zinslos möglich. Auch Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen und fällig werdenden Steuern sollen fürs erste ausgesetzt werden. Dies gilt für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Im Schreiben heißt es zwar, dass als Grundlage für Stundungsanträge bereits fälliger oder nun fällig werdender Steuern nachzuweisen ist, dass der Steuerpflichtige durch die aktuellen Ereignisse betroffen ist. Explizit ist aber auch formuliert, dass „Anträge nicht deshalb abzulehnen“ sind, wenn „die Steuerpflichtigen den entstandenen Schaden wertmäßig im Einzelnen nicht nachweisen können“. Zudem ist im BMF Schreiben festgehalten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen „keine strengen Anforderungen“ zu stellen sind.

Auch soll die Stundung in den meisten Fällen zinslos erfolgen – eine weitere Erleichterung.

Weiterhin sollen Finanzämter Vollstreckungen bei rückständigen und aktuell fälligen Steuern aussetzen, auch wiederum in Fällen, in denen das Unternehmen von der Krise betroffen ist. Entsprechende Säumniszuschläge sollen ebenfalls erlassen werden.

Die Regelungen werden nun durch die Finanzämter umgesetzt und gelten bis 31.12.2020.

Das gesamte Schreiben des BMF finden Sie hier  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html 

Außerdem die Info des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg mit Hinweis auf Formulare und für welche Steuern es gilt.  https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/corona-virus-steuerliche-massnahmen-sollen-betroffenen-unternehmen-helfen/

erstellt am: 23.03.2020 | von: Kanzlei
Kategorie(n): Allgemein, CoronaInfo

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