
Ein besonderes Anliegen des Corona-Steuerhilfegesetzes ist es zudem, zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen zu schaffen. Hierbei werden zum einen die Möglichkeiten der Verlustverrechnung weiter erleichtert bzw. bis Ende 2023 verlängert. Zum anderen sollen die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g EStG, die in 2022 auslaufen, nun um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ebenfalls verlängert. (mehr …)
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