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Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur E-Rechnung im B2B-Geschäft ab 2025 geschaffen. Das Thema der elektronischen Rechnung im B2B-Bereich, d.h. für Geschäftsbeziehungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, ist bei weitem nicht neu. So gab es in den vergangenen Jahren verschiedene Versuche, mit unterschiedlichen Verfahren und Formaten den Weg der Digitalisierung auch in der Rechnungsstellung bzw. im Empfang von Rechnungen zu beschreiten. Nun werden die Vorgaben und die Zeitschiene konkret.

Das Wachstumschancengesetz setzt Änderungen im Umsatzsteuergesetz konkret um und schreibt damit fest, dass künftig E-Rechnungen verpflichtend werden (konkret in § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, sowie der §§ 33, 34 UStDV). In der Zukunft (ab 2025) sollen im B2B Bereich Unternehmen sowohl Rechnungen elektronisch senden als auch empfangen können.

Was gilt als E-Rechnung?

Wichtig ist, dass nur noch Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen, als elektronische Rechnungen gelten.

Dies bedeutet zum einem das baldige, endgültige Aus für Papierrechnungen, zum anderen aber auch, dass bestimmte bisher genutzte Varianten, wie das Abspeichern von normalen „PDF-Dateien“ den Standards nicht genügen werden. Denn eine PDF-Datei kann nicht ohne Weiteres in entsprechende Programme eingelesen werden. Möglich ist dies aber etwa mit Formaten wie XRechnung oder ZUGFeRD. Dies hatte auch im vergangenen Jahr bereits das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt und eine gewisse Planungssicherheit gegeben.

Wie ist der Zeithorizont?

Mit dem Wachstumschancengesetz wird geregelt, ab wann eine E-Rechnung verpflichtend wird und welche Übergangsregelungen für die Rechnungsausstellung vorgesehen sind.

Bis Ende 2026 ist eine noch eine Rechnungsstellung auf Papier oder in anderem elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) möglich (für Umsätze vom 1.1.2025 bis 31.12.2026).

Bis Ende 2027 ist eine Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) nur noch möglich, sofern der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 800.000 EUR beträgt (für Umsätze vom 01.01.2027 -31.12.2027).

Bis Ende 2027 kann unabhängig vom Umsatz dann eine Rechnung noch in anderen elektronischen Formaten ausgestellt werden (mit Zustimmung des Empfängers), wenn sie mittels EDI-Verfahren übermittelt werden.

Für Kleinbetragsrechnungen sowie für Fahrausweise gelten die Regelungen nicht – es können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

 

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