Nach einigen Diskussionen hat Ende April das EU-Parlament das europäische Lieferkettengesetz auf den Weg gebracht. Eine entsprechende Richtline (Sorgfaltspflicht-Richtlinie/ Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) wurde verabschiedet. Diese soll Unternehmen in Europa verpflichten, ihre Lieferketten unter Aspekten der Wahrung der Menschenrechte und Prüfung der Arbeitspraktiken zu überprüfen. Dies bedeutet eine starke Belastung der Unternehmen, die dadurch künftig auch in die Verantwortung für in der Lieferkette vorgeschaltete Unternehmen treten müssen. Auch wird die Umsetzung schwierig und nur mit einem gewissen bürokratischen Aufwand zu bewältigen sein. Über das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) geht die Richtlinie deutlich hinaus.
Das bestehende deutsche „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“
In Deutschland gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter (in inländischen und ausländischen Niederlassungen). Es verpflichtet die betroffenen Unternehmen zur Sorgfalt und zur Prüfung der gesamten Lieferkette vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt mit Blick auf die Arbeitsbedingungen der Zulieferer und etwaige Menschenrechtsverletzungen (z.B. Schutz vor Kinderarbeit). Auch das Thema Umweltschutzverstöße gilt es zu beachten, wenn sich diese auf Menschenrechte auswirken – etwa durch Zerstörung von Lebensraum, Vergiftung von Wasser, Pestizide etc. Bei Nichteinhaltung des Gesetzes drohen Bußgelder.
Welche Regelungen kommen nun von der EU-Ebene?
Betroffen sind auf EU-Ebene ebenfalls Unternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Millionen EUR. Je nach Größe gestaffelt ist allerdings der zeitliche Einführungszeitraum: So sind bis 2027 Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Milliarden EUR Umsatz betroffen, ab 2028 dann auch Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Millionen EUR Umsatz, bevor dann ab 2029 für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen EUR Umsatz die Richtlinie verpflichtend in geltendes nationales Recht umgesetzt sein muss.
Zivilrechtliche Haftung bei Verstößen
Neu bzw. über das nationale Lieferkettengesetz hinausgehend sollen nach EU-Vorgaben Unternehmen für Schäden haften, die durch die Verletzungen der Sorgfaltspflichten entstehen, und müssen ggf. auch zivilrechtliche Entschädigungen zahlen. Auch ist vorgesehen, dass sie einen entsprechenden Beitrag in ihrem Geschäftsmodell zum Umweltschutz konkret planen, um die Klimaerwärmung zu reduzieren.
Sobald die Richtlinie formell angenommen und veröffentlicht ist, wird sie dann für alle EU-Staaten in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies voraussichtlich durch eine Anpassung des LkSG erfolgen.
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