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Aktuell sind Photovoltaik-Anlagen als alternative eigene Energiequellen sehr gefragt – nicht zuletzt durch die Energiekrise und aktuelle Vorgaben, was Sanierungsmaßnahmen betrifft. Steuerlich hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2022 hier viel getan, so dass es künftig steuerlich einfacher wird.

PV-Anlagen generieren Strom, der meist zumindest teilweise ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Dadurch ist der Eigentümer der PV-Anlage quasi ein „Stromhersteller“, der eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber erhält. Daher muss grundsätzlich überlegt werden, ob der Eigentümer der PV Anlage Umsatzsteuerpflichtig ist und zum anderen wie seine Einnahmen aus der Photovoltaik zu behandeln sind.

1. Ertragssteuer / Einkommensteuer

ALT:  Steuerlich gesehen handelt es sich dabei um Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, auf die zuvor Einkommenssteuer gezahlt werden mussten, es sei denn man hatte von Steuerbefreiungen bzw. Vereinfachungsregeln Gebrauch gemacht oder einen Antrag auf „Liebhaberei“ gestellt, in dem man nachweist, dass man mit der Photovoltaik keine Gewinne erwirtschaften will.

NEU: Nun gibt es mit Blick auf die Einkommensteuererklärung mit dem Jahressteuergesetz eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)). Einkommensteuer muss nicht bezahlt werden, wobei hier Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten sind.

Es wird dabei auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister zurückgegriffen. Vereinfacht soll gelten:

  • 30 kW (peak) für auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen und
  • 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene PV-Anlagen.

Die Steuerbefreiung gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage – bereits für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, also bereits ein Jahr rückwirkend!

2. Umsatzsteuer

ALT: Wer eine PV-Anlage betreibt und dabei Strom ins Stromnetzt einspeist, musste für die Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage auch gegebenenfalls Umsatzsteuer zahlen – es sei denn er hatte von Ausnahmeregelungen als sogenannter „Kleinunternehmer“ Gebrauch gemacht.

NEU: Nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) gelten, soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Durch die Neuregelung werden Betreiber von kleinen PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Umgekehrt ist dann aber auch kein Vorsteuerabzug für die PV-Anlage mehr möglich.

 

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