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Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 EUR pro Arbeitsstunde, was damals einmalig durch das Mindestlohnerhöhungsgesetz beschlossen wurde. Regulär werden Anpassungen durch die unabhängige Mindestlohnkommission vorgeschlagen und durch die Bundesregierung beschlossen. So berät die Kommission über Anpassungen für meist zwei Jahre, in diesem Fall also für 2024 und 2025.

Ende Juni hat die Mindestlohnkommission nun ihren Vorschlag für die kommenden zwei Jahre bekanntgegeben: Der Mindestlohn soll von derzeit 12 EUR in der Stunde zum 1.Januar 2024 auf 12,41 EUR (3,4 Prozent) erhöht werden und zum 1. Januar 2025 weiter auf 12,82 EUR (3,3 Prozent). Den Vorschlag der Kommission muss nun die Bundesregierung noch durch eine Verordnung verbindlich machen.

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Für Computerhard- und -software, die aus betrieblichen oder beruflichen Gründen angeschafft wird, gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021 ein Wahlrecht bezüglich der Nutzungsdauer. Statt der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen darf eine einjährige Nutzungsdauer angenommen werden. In der Praxis wurde nun häufig die Frage gestellt, ob diese einjährige Nutzungsdauer auch für eine Homepage gilt.

Die Antwort findet sich in einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt am Main (Verfügung v. 22.3.23) und lautet leider: Nein.

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Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG hat sich in kürzester Zeit zu einem besonders beliebten steuerfreien Gehaltsextra entwickelt. In der Praxis tauchen hierzu aber immer wieder unbeantwortete Fragen auf. Zwei dieser Fragen wurden nun vom Bundesfinanzministerium beantwortet.

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Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

 

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Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, beispielsweise 35 EUR bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 EUR bei Aufmerksamkeiten, 50 EUR bei Sachbezügen, 800 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist.

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Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind.(mehr …)

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Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. (mehr …)

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