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Bundestag und Bundesrat haben im Dezember das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 verabschiedet. Damit bringt die Bundesregierung steuerliche Verbesserungen auf den Weg und greift wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages auf. Kern sind Steuerentlastung bei Homeoffice und Rentenbeiträgen, Anhebung von Pausch- und Freibeträgen. Eine besonders relevante und wesentliche Neuerung gibt es wie im vergangenen Newsletter bereits angedeutet im Bereich der privaten Photovoltaik – Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen- und von Mehrwertsteuer.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei der Einkommensteuer gewährt die Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht wird nun durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt werden.

Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Vereinfacht sollen gelten:

  • 30 kW (peak) für auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen und
  • 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene PV-Anlagen.
Merke | Die Steuerbefreiung gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage – bereits für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, somit um ein Jahr vorgezogen. 

Nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) gelten, soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als
    30 kW (peak) beträgt.

Beachten Sie | Da Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch etwaige Fragen zum Vorsteuerabzug.

Merke | § 12 Abs. 3 UStG soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage.

 

 

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